Frage, welche Informationen, die Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden
sind, Gegenstand weiterer gesellschaftlicher Kommunikation sein können, sind die
Rechtfertigungslasten dabei im Spannungsfeld von Schutz und Freiheit verschieden
verteilt. Es kommt hier auf die jeweils in Frage stehende Konstellation an. So unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt insbesondere zwischen der Verbreitung wahrer Tatsachen in Wort und Schrift, die grundsätzlich erlaubt, und der Verbreitung von Bildnissen, die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE
101, 361 <381>; 120, 180 <197 f.>; stRspr). Hierin liegt jedoch jeweils nur ein erster
Ausgangspunkt. An ihn schließen sich vielfältige weitere prozessuale wie inhaltliche
Abwägungsregeln an, die darauf angelegt sind, den konkreten Schutzbedarf differenziert zu erfassen und ihm möglichst sachgerecht Rechnung zu tragen. Die Abwägung
ist damit letztlich nicht von einer übergreifenden Vorrangregel geleitet, sondern auf
eine abgestufte Balance zwischen Freiheitsvermutung und Schutzanspruch hin orientiert.
b) Gegenüber diesen Schutzgehalten bildet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (aa). Dabei kommt auch ihm für das Verhältnis zwischen Privaten grundsätzlich Bedeutung
zu (bb). Nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung strahlt es insoweit als
verfassungsrechtliche Wertentscheidung in das Zivilrecht ein und ist mit den Grundrechten Dritter in Ausgleich zu bringen; seine Wirkungen unterscheiden sich insoweit
von denen unmittelbar gegenüber dem Staat (cc). Im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts bildet es nicht eine gesamthaft
übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (dd).
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aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung
als eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 78, 77 <84>; 118, 168 <184>; stRspr). Danach setzt die
freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1
<42 f.>; 120, 274 <312>). Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann,
welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfGE 65, 1
<43>).
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bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des
Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 <42 f.>; 113, 29
<46>; 118, 168 <184>; 133, 277 <320 ff. Rn. 105 ff.>; 141, 220 <264 f. Rn. 91 f.>;
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