Beeinträchtigung komme es danach auch auf die Art und Weise der Darstellung sowie insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. Hier sei sowohl
die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig gewesen als auch die Einstellung der
Artikel ab dem Jahr 1999 in das Onlinearchiv. Das Auffinden der Berichte setze eine
gezielte Suche voraus, da sie nur auf einer als passive Darstellungsplattform gestalteten Website verfügbar seien.
Auch mit Blick auf den Zeitablauf sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die
Berichte zu anonymisieren. Die Öffentlichkeit besitze ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte zu informieren. Der A.-Prozess sei ein bedeutendes zeitgeschichtliches Ereignis, da er ein spektakuläres Kapitalverbrechen betroffen habe, das
untrennbar mit Person und Namen des Beschwerdeführers verbunden sei. Auch die
technischen Möglichkeiten des Internets rechtfertigten es nicht, die Zugriffsmöglichkeiten auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Printarchiven hätten oder diesen suchten. Trotz der Schwere der Tat werde der Beschwerdeführer in den Berichten als
Person nicht stigmatisiert. Die kritische Berichterstattung über den A.-Prozess im Onlinearchiv der Beklagten behalte eine aktuelle Bedeutung für das Interesse der Öffentlichkeit daran, wie schmal in Extremsituationen die Gratwanderung zwischen Gut
und Böse sein könne.
8
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruhe
auf einer unrichtigen Anschauung des Schutzbereichs dieses Grundrechts und einer
rechtsfehlerhaften Abwägung mit den Kommunikationsgrundrechten der Beklagten.
Er sei selbst mit seiner Tat nicht wieder ins Licht der Öffentlichkeit getreten. Er wohne
mittlerweile in einer Umgebung, die von der lange zurückliegenden Straftat nichts
wisse. Die Berichte besäßen stigmatisierenden Charakter. Der Bundesgerichtshof
habe in die Abwägung einbeziehen müssen, dass ein Auffinden der Beiträge nicht
nur durch eine gezielte Suche nach den Artikeln selbst oder nach einer Berichterstattung über die Tat möglich sei, sondern durch bloße Eingabe seines Namens im Rahmen einer praktisch jedermann möglichen Suchmaschinen-Recherche. Gerade weil
in der heutigen Zeit immer mehr Menschen „gegoogelt“ würden, sei die Gefahr der
Identifizierung und sozialen Ausgrenzung besonders hoch. Die Interessenabwägung
des Bundesgerichtshofs greife zu kurz, wenn dieser betone, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, sich über vergangene zeitgeschichtliche
Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte zu informieren. Der A.-Prozess
stelle zwar unbestreitbar ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; daraus folge jedoch
nicht zwingend ein öffentliches Interesse an der Nennung des Namens des Beschwerdeführers. Er begehre insoweit auch lediglich ein Verbot der Nennung seines
Familiennamens und keine vollständige Immunisierung seiner Person oder gar eine
Tilgung der Geschichte.
9
6/47
Seleccionar párrafo de destino3
Conectar a un párrafo
Connect to an entity
Disable highlights
Añadir a la tabla de contenidos