fürchten. Die Betreiber von Onlinearchiven müssten fürchten, umfassende Prüfungsund Bewertungsmaßnahmen im Hinblick auf in den Archiven befindliche identifizierende Berichterstattung vornehmen zu müssen, um der in diesen Fällen notwendigen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen gerecht werden zu können. 9. Der Deutsche Medienverband e. V. schildert ebenfalls die technischen Möglichkeiten der Inhalteanbieter zur Beeinflussung der Auffindbarkeit von Inhalten durch Suchmaschinen und gibt mögliche abschreckende Effekte für die Ausübung der Medienfreiheit zu bedenken. Auch eine Prüfpflicht auf Zuruf dergestalt, dass eine Verantwortlichkeit und Verpflichtung des Inhalteanbieters zur Erschwerung oder Verhinderung der Auffindbarkeit personenbezogener Daten bestünde, wenn der Betroffene den Internetportalbetreiber entsprechend in Kenntnis setze, sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Internetportalbetreiber dem öffentlichen Informationsinteresse in angemessener Weise gerecht werden wolle und eine Unzugänglichmachung nur nach sorgfältiger Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen veranlasse. 35 B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 36 Sie ist als Urteilsverfassungsbeschwerde statthaft. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft und die Einlegungsfrist gewahrt (vgl. § 90 Abs. 1, 2, § 93 BVerfGG). 37 Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Abweisung seiner Klage gegen den beklagten Presseverlag. Er macht geltend, dass ihn dieser, indem er die mehr als 30 Jahre alten Berichte über seine damals verübte Straftat fortdauernd ohne Anonymisierung in einem der Allgemeinheit uneingeschränkt zugänglichen Onlinearchiv bereitstellt, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Besonderes Gewicht habe dabei, dass bei Onlinerecherchen zu seinem Namen mittels üblicher Suchmaschinen an vorderer Stelle auf diese Berichte und damit die Straftaten verwiesen werde. Der Beschwerdeführer legt eingehend dar, dass er hierdurch in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt werde. Damit ist eine mögliche Grundrechtsverletzung dargetan. 38 Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig davon zulässig, ob die für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen in Blick auf ursprünglich die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute die Datenschutz-Grundverordnung als Durchführung des Unionsrechts zu beurteilen sind und deshalb neben den Grundrechten des Grundgesetzes möglicherweise zugleich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Geltung beansprucht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Denn jedenfalls fällt die hier umstrittene Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs. Für dessen Ausgestaltung stand den 39 13/47

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