strument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung
der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so
dass es auch weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann.
Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener
Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der
Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung
selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen
Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar kann es auch dabei maßgeblich auf die Art
der Informationserlangung ankommen. Jedoch hat diese hier ihre Bedeutung als Vorfrage für die Beurteilung des weiteren Umgangs mit einer bestimmten Äußerung und
des damit in die Öffentlichkeit gestellten Bildes einer Person selbst.
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c) Nach diesen Abgrenzungslinien liegt der verfassungsrechtliche Maßstab für den
vorliegenden Rechtsstreit nicht in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
sondern in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen
Berichte über ihn, die der Information der Öffentlichkeit dienen und ihm selbst ohne
weiteres zugänglich sind. Er macht geltend, dass diese Berichte über ihn weiterhin
für jedermann im Archiv der Beklagten bereitgehalten werden und ihn angesichts des
Zeitablaufs und seiner derzeitigen Situation unverhältnismäßig belasten. Damit aber
geht es um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation. Dass auch hierbei die Verbreitungsmöglichkeiten durch das Internet für das
Gewicht der Belastung von entscheidender Bedeutung sind und Berücksichtigung
verlangen (siehe unten Rn. 101 ff.), ändert daran nichts.
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3. Auf Seiten der Beklagten sind die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit als einschlägige Grundrechte in die Abwägung einzustellen.
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Die Verbreitung von Berichten über Vorgänge des öffentlichen Lebens unterfällt der
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; sie schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen ohne Rücksicht auf Form und Kommunikationsmittel (vgl.
BVerfGE 85, 1 <12 f.>). Zugleich ist die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
berührt. Mit ihr wird die Presse über die Meinungsäußerungsfreiheit hinaus in ihrer
institutionellen Eigenständigkeit geschützt. Sie reicht dabei von der Beschaffung der
Informationen bis zu deren Verbreitung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 62, 230 <243>;
stRspr). Danach gehört hierzu auch die Entscheidung eines Presseverlags, frühere
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