dd) Bei der Erfassung und verfassungsrechtlichen Gewichtung der Bedeutung personenbezogener Berichte ist demnach auch deren Wirkung unter zeitlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Erforderlich ist eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, die neben weiteren Faktoren auch den zeitlichen Abstand zu den Ereignissen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, berücksichtigt. Hierbei kann an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. BVerfGE 35, 202 <218 ff.>). Insoweit reicht es heute aber nicht, dass die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war, sondern muss sich ihre Verbreitung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen können, in dem sie zugänglich ist. Auch wenn eine Berichterstattung zunächst zulässig war, kann ihre spätere Verbreitung unzulässig werden – ebenso wie sie umgekehrt durch neue Umstände auch wieder zulässig werden kann. 109 2. Auf der Gegenseite ist dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. 110 a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Berichterstattung über öffentlich bedeutsame Ereignisse, zu der grundsätzlich auch eine vollständige, die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge gehört (vgl. BVerfGE 35, 202 <230>). Eine Begrenzung der Presse auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309 <326>). Dieser Gehalt findet auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seine Bestätigung. Die Einbeziehung individualisierender Angaben in die Berichterstattung über Straftaten bezeichnet der Menschenrechtsgerichtshof als wichtigen Aspekt der Pressearbeit. Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz dürften nicht so gestaltet sein, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 104, 105; zur Bedeutung identifizierender Berichterstattung vgl. auch EGMR, F. v. Deutschland, Urteil vom 19. Oktober 2017, Nr. 71233/13, § 37). 111 b) Auf Seiten der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ist das Recht der Presse einzustellen, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet (vgl. BVerfGE 101, 361 <389 f.>; 120, 180 <196 f.>; stRspr). Die Möglichkeit, die Berichte in unveränderter Form vollständig zu archivieren und als Spiegel der Zeitgeschichte zu erhalten, ist dabei ein bedeutsames Element. Insoweit ist auch der Gehalt der Pressefreiheit vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informationstechnik zu würdigen. Der Bereitstellung von Berichten im Netz kommt angesichts deren ubiquitärer und jederzeitigen Abrufbarkeit für die Presse dabei große Bedeutung zu – gerade auch in Ergänzung zu den gedruckten Ausgaben, die allein das öffentliche Informationsbedürfnis nicht mehr befriedigen und einen Presseverlag immer weniger tragen. 112 35/47

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