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denjenigen, der sich mit den zutreffenden Daten bei dem Benutzerkonto anmeldet. Greift nicht der Kontoberechtigte, sondern ein anderer mit den Zugangsdaten hierauf zu, ist eine derartige Kenntnisnahme allein der durch die Kommunikationsteilnehmer beherrschten und bei verständiger Würdigung bekannten Risikosphäre zuzuordnen. Trägt der Kommunikationspartner des Kontoinhabers
bereits das Risiko, dass zu dessen Lebzeiten Dritte Kenntnis von den dort gespeicherten Inhalten erlangen, gilt dies erst recht für den Zugriff der Erben des
Nutzers auf diese.
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Der Auftrag zur Übermittlung einer Nachricht an das vom Absender benannte Benutzerkonto wirkt dabei - vorbehaltlich einer dem Versender in Grenzen möglichen vorherigen Festlegung des Zeitpunkts, an dem die Nachricht
ausgeblendet werden soll - zeitlich unbegrenzt auch über den Todesfall hinaus
und umfasst die Möglichkeit, die auf dem Server der Beklagten gespeicherte
Nachricht durch den Nutzer des Empfängerkontos abzurufen, solange dieses
besteht. Bestimmungsgemäß befinden sich an ein konkretes Benutzerkonto
gesendete Nachrichten nicht mehr im Zugriffsbereich des Absenders, sondern
in dem des Berechtigten des Empfängerkontos, der einen Anspruch gegen das
soziale Netzwerk hat, ihm jederzeit und dauerhaft den Zugriff hierauf zu ermöglichen. Deshalb kann der Absender nach der Übermittlung grundsätzlich auch
nicht mehr verlangen, dass die Nachricht vom Empfängerkonto gelöscht wird,
worauf die Beklagte in ihrem Hilfebereich hinweist. Insoweit ist die Situation
ebenfalls vergleichbar mit analogen Übermittlungswegen - auch dort besteht
keine Möglichkeit mehr, das übermittelte Dokument zurückzufordern, sobald es
in den Zugriffsbereich des Adressaten gelangt ist, also zum Beispiel in seinen
Briefkasten eingeworfen wurde.
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