26/1/24, 13:45 41 BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht die Zuordnung eines anderen Mediums zu demselben Grundrechtstatbestand nicht ein für allemal aus (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <313>). So unterfällt die Verbreitung von Informationen in einem Onlinearchiv eines Presseverlags nicht allein deshalb der Rundfunkfreiheit, weil der Verlag sich dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bedient (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 95). Hinsichtlich der Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, ob und in welchem Umfang diese einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eingeräumte Befugnis dazu beitragen kann, die Erfüllung der in der dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit wurzelnden Aufgaben der Anstalt sicherzustellen. Wenn und soweit die Veröffentlichung derartiger Druckwerke diesem Aufgabenkreis als eine lediglich unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden könne, sei sie von der Rundfunkfreiheit gedeckt (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <313>; vgl. auch Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 <354> und vom 23. März 1988 - 1 BvR 686/86 - BVerfGE 78, 101 <102 f.> zu den vom Grundrechtsschutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfassten Hilfstätigkeiten). 42 Dieser Maßstab lässt sich auf das Telemedienangebot öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten übertragen: Mit Blick auf den dynamisch zu verstehenden Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen auch neue Verbreitungsformen erfassende Entwicklungsgarantie (BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <298, 302 f.>; vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. BVerfGE 119, 181 <218> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 29; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 83) fallen jedenfalls die in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage genannten, journalistisch-redaktionell veranlassten und gestalteten sowie sendungsbezogenen Telemedienangebote in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (so im Ergebnis auch: Held, Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, 2008, S. 53 ff.; Gersdorf, Legitimation und Legitimierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2009, S. 103 ff.; weitergehend: Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, 2009, S. 72 ff.). 43 cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die Rundfunkfreiheit der gesetzlichen Ausgestaltung, denn der Rundfunk ist Medium und Faktor des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung. Die Rundfunkfreiheit dient der Freiheit der Meinungsbildung; sie bildet unter den Bedingungen moderner Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit und soll freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk gewährleisten. Die Notwendigkeit ausgestaltender gesetzlicher Regelung besteht auch nach Entfall der durch die analoge Technik vorgegebenen Sondersituation und dem Übergang in die digitale Welt des Internets. Denn auch unter diesen Bedingungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass das Programmangebot in seiner Gesamtheit kraft der Eigengesetzlichkeit des Wettbewerbs den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rundfunkfreiheit entsprechen wird, die einer anderen Entscheidungsrationalität als der ökonomischer Anreize gehorcht (BVerfG, Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 <319 f., 322 f.>; vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <51> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 78). 44 Freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung durch den Rundfunk verlangt über die negatorische Freiheit von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme hinaus die Schaffung einer positiven Ordnung durch den Gesetzgeber. Dieser muss durch materielle und prozedurale Regelungen sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise umfassende Information geboten wird (BVerfG, Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 <319 f.>; vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <296> und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <88>). Bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteile vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181 <214> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 29). Wie er die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit angesichts der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs im Einzelnen erfüllt, obliegt seiner politischen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0 10/15

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