17
Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
18
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nur zu einem Teil begründet
(unten 2.), im Übrigen unbegründet und insoweit zurückzuweisen (unten 1.).
19
1. Soweit der Kläger - auch in der modifizierten Form der Anträge zu 1. und 2. in der Fassung vom 4. November 2011 weiterhin begehrt, der Beklagten zu untersagen, die von der Beklagten zum Abruf über das Internet bereit gehaltenen
Beiträge in dieser Form weiterhin zu verbreiten, sind seine Klage und seine Berufung unbegründet, denn ein solcher
Anspruch steht ihm aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt.
1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) nicht zu, weil insoweit die Interessen des Klägers die aus der Informationsfreiheit der Beklagten
aus Art. 5 Abs. 1 GG fließenden Interessen der Beklagten nicht überwiegen. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und nimmt auf diese Bezug.
20
Die Beiträge enthalten in ihrem jetzigen, von dem Kläger nur noch im Hinblick auf die Fortdauer ihrer Verbreitung
angegriffenen Bestand eine wahre Berichterstattung über Vorgänge, an denen der Kläger beteiligt war. Dass der Kläger
in dem Verdacht stand, Telefax-Nachrichten versendet zu haben, in denen Dritte der Begehung von Straftaten bezichtigt
wurden, und dass es deshalb zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gekommen ist, trifft zu. Die Beiträge in ihrer
jetzigen Form beschränken sich auch auf die Mitteilung, dass der Kläger bloß verdächtigt werde; eine Vorverurteilung
des Klägers enthalten sie nicht. Dadurch, dass über diese Vorgänge berichtet wird, wird zwar das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert; denn für das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit kann schon der
Umstand abträglich sein, überhaupt in den Verdacht zu geraten, sich in strafbarer Weise verhalten zu haben. Das gilt
insbesondere hier, wo es um einen Vorwurf hinterhältigen und intriganten Verhaltens gegen Dritte geht. Auf der anderen
Seite bestand ein zunächst erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, über diese Vorgänge informiert zu werden,
denn insbesondere der in den anonymen Telefaxschreiben beschuldigte Politiker trat und tritt in der Öffentlichkeit
wiederholt auf und engagiert sich in mehreren Projekten von öffentlichem Belang. Das begründet ein öffentliches
Interesse daran zu erfahren, in welcher Weise versucht wird, Personen zu schaden, die im Licht der Öffentlichkeit
stehen, und welche Schritte unternommen werden, um solche Angriffe aufzuklären und ihre Urheber zu ermitteln. Da
sich solche Vorgänge wiederholen können, besteht auch ein länger dauerndes Interesse der Öffentlichkeit daran, über
ein solches Geschehen informiert zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 15. 12. 2009, NJW 2010, S. 757 ff.). Dieser
Gedankengang liegt auch der - das Datenschutzrecht betreffenden - Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom
13. Mai 2014 zugrunde, die von dem Grundsatz ausgeht, dass ein von einem Presseorgan einmal rechtmäßig über das
Internet verbreiteter Beitrag von diesem grundsätzlich dauerhaft in einem sogenannten Internetarchiv vorgehalten
werden darf; der sich daraus ergebende Konflikt zwischen dem in dem Persönlichkeitsrecht der von der
Berichterstattung betroffenen Personen wurzelnden Interesse daran, nicht dauerhaft mit in der Vergangenheit liegenden
Geschehnissen konfrontiert zu werden, und dem Interesse der Organe der elektronischen Presse daran, rechtmäßig
verbreitete Beiträge nicht nachträglich ändern oder löschen zu müssen, soll danach in der Weise zum Ausgleich zu
bringen sein, dass die Möglichkeit beschnitten wird, durch bloße Eingabe des Namens der von der Berichterstattung
betroffenen Personen in Internet-Suchmaschinen diese Beiträge ohne jeden Aufwand an Zeit und Mühe zu finden
(EuGH, Urt. v. 13. 5. 2014, GRUR 2014, S. 895 ff., 896, 902).
Dem Kläger steht der modifizierte Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt zu, dass die Fragmente