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Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Der Umstand, dass über das Internet die ein gegen den Kläger gerichtetes Ermittlungsverfahren
thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe
des Namens des Klägers in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind,
beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht unwesentlichem Maße. Denn auf diese Weise wird die
Verbreitung von Mitteilungen perpetuiert, die geeignet sind, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu
beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung mag der Betroffene hinzunehmen haben, wenn an den Vorgängen ein starkes
öffentliches Interesse besteht. Wenn aber - wie häufig bei einer Berichterstattung über Vorwürfe strafrechtlicher oder
ähnlicher Art - das berechtigte öffentliche Interesse daran, über diese Vorgänge jederzeit informiert zu sein, mit der Zeit
abnimmt, gewinnt das Interesse des Betroffenen daran, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht ständig
vorgehalten werden, an Gewicht (das ist der Grundgedanke der mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
6. 1973, NJW 1973, S. 1226 ff. - „Lebach“ - begründeten, inzwischen vielfach modifizierten Rechtsprechung). Das muss
insbesondere dann gelten, wenn die Vorwürfe wie hier über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren nicht
hinausgekommen sind, die Einstellung des Verfahrens zu einem Abschluss der Angelegenheit geführt hat und sie
inzwischen mehrere Jahre zurückliegt. Auch in einem solchen Fall darf das Interesse der Presse daran, die einmal
rechtmäßig erstellte Berichterstattung über diese Vorgänge nicht nachträglich ändern oder dem Zugriff der Öffentlichkeit
völlig entziehen zu müssen, allerdings nicht ausgeblendet werden. Zum einen wäre eine latente Verpflichtung, einmal
rechtmäßig erstellte Beiträge ändern zu müssen, mit der Gefahr verbunden, dass die Presse von vornherein anders und insbesondere weniger kritisch - berichtet, um zu verhindern, sich später Ansprüchen auf eine Änderung der einmal
erstellten Beiträge ausgesetzt zu sehen; zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Presse nicht nur die
Funktion zukommt, die Öffentlichkeit über aktuelle Vorgänge zu informieren, sondern dass ihre Berichterstattung auch
einen Fundus bildet, der es interessierten Kreisen späterer Zeit ermöglichen soll, vergangenes Geschehen, soweit
daran ein erneut aufkommendes allgemeines Interesse, aber auch ein Interesse sonstiger (etwa insbesondere
historischer oder sonst wissenschaftlicher) Art entsteht, recherchierbar zu machen (BGH, Urt. v. 15. 12. 2009, NJW
2010, S. 757 ff., 758 f.). Die sich hieraus ergebenden Interessen sind durch Art.5 Abs. 1 GG geschützt. Ihnen steht das
ebenfalls verfassungsrechtlich in Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG fundierte Interesse der von einer Berichterstattung in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffenen Person gegenüber, nicht beständig mit den vergangenen
Geschehnissen konfrontiert zu werden. Zu einer solchen Konfrontation wird es insbesondere dadurch kommen, dass die
in älteren Beiträgen berichteten Vorgänge zufällig dadurch reaktualisiert werden, dass zahlreiche Internetnutzer aus
ganz anderen Gründen als einem zeitgeschichtlichen oder sonstigen Interesse den Namen der betroffenen Person in
das Suchfenster einer Internetsuchmaschine eingeben, etwa weil sie gerade mit dieser Person als Geschäftspartner
oder privat zu tun haben oder weil der Name in inzwischen ganz anderen Zusammenhängen von der Presse erwähnt
wird, die mit dem vergangenen Geschehen in keinem Zusammenhang stehen. Dieser Konflikt zwischen den Interessen
von Presse und Betroffenem lässt sich dadurch in angemessener Weise zum Ausgleich bringen, dass dem
Internetanbieter, der seine Berichterstattung dauerhaft über ein Archiv zu öffentlichem Zugriff abrufbar hält, aufgegeben
wird, dass die älteren Beiträge nicht mehr durch bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Suchmaschine
auffindbar sind. Das würde einerseits die Verletzung der Interessen des Betroffenen durch die stete Gefahr einer
ständigen Reaktualisierung vergangener Vorgänge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von
Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringfügig beeinträchtigen. Die Presse ist danach nicht dazu
verpflichtet, nachträglich Änderungen an den einmal rechtmäßig veröffentlichten Beiträgen vorzunehmen. Soweit
berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Angehöriger der Allgemeinheit daran bestehen, über ältere
Presseartikel vergangene Geschehen zu recherchieren, erfordert dieses Interesse es nicht, dass die betreffenden
Beiträge, sofern sie zum steten Abruf über das Internet bereitstehen, ohne jeden Aufwand dadurch zugänglich sind,
dass sie durch bloße Eingabe des Namens der von der Berichterstattung betroffenen Person aufgerufen werden
können; denn die interessierten Kreise, die sich mit einem vergangenen Geschehen beschäftigen wollen, kommen auch
in der Weise an die gesuchten Fundstelle, dass sie vorgangsbezogene Suchwörter in eine Internet-Suchmaschine
eingeben oder, wenn ihnen die zeitliche Einordnung des zu recherchierenden Geschehens bekannt ist, die betreffenden
Jahrgänge im Internet archivierter Zeitschriften durchgehen. Auch wenn dies im Grundsatz der Vorgehensweise
entspricht, wie sie bei historischer Recherche seit jeher praktiziert wird, ist die Recherche gegenüber der früher
erforderlichen Benutzung von Findbüchern und Archiven von Unterlagen in Papierform dadurch erheblich vereinfacht,
dass sie von einer Stelle aus am Computer vorgenommen werden kann.
Die Abwägung ergibt daher, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch