dung verlangt der Begriff „journalistisch-redaktionell“ eine planvolle Tätigkeit mit dem Ziel der Herstellung und zeitnahen Wiedergabe eines Angebots, das den Anforderungen des § 11 RStV als Beitrag zur Meinungsbildung genügt.Mit der Regelung in § 11d Abs. 1 RStV soll sichergestellt werden, dass sich das Angebot der Rundfunkanstalten auf Angebote bezieht, die für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung besonders bedeutsam sind. Durch journalistisch-redaktionelle Angebote, bei denen Inhalte nach Kriterien ausgewählt, gewichtet und präsentiert werden, die die gesellschaftliche Relevanz widerspiegeln (und auch konstruieren), wird in besonderer Weise Öffentlichkeit für die behandelten Inhalte hergestellt.Journalistisch-redaktionelles Arbeiten zeichnet sich durch Auswahl (Selektivität) und Strukturierung von Inhalten aus (Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. § 11d Rn. 44 f.).Die schlichte Eröffnung eines Forums in Verbindung mit einem Nachrichtenangebot macht hingegen die Forenbeiträge noch nicht zum Bestandteil des journalistisch-redaktionellen Angebotes. Es ist daher darauf abzustellen, ob das Forum journalistisch-redaktionell begleitet wird (vgl. Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. § 54 Rn. 56). Für das journalistisch-redaktionelle Konzept reicht es aus, einen (weitestgehend) selbstbestimmten Diskurs der Nutzer zu bestimmen und zu bestimmten Themen zuzulassen. In diesem Fall bedarf es (nur) einer regelmäßigen nachträglichen Kontrolle (vgl. Binder/Vesting, a. a. O., § 11d Rn. 49). 45 Gemessen hieran ist bei der von dem Beklagten betriebenen Facebook-Seite von einem journalistisch begleiteten Telemedienangebot i. S. v. § 11d Abs. 4 Satz 2 RStV auszugehen. Die vorliegende redaktionell begleitete bzw. moderierte Kommentierungsfunktion zu einzelnen Beiträgen des Beklagten ist Teil von dessen Telemedienangebot. Denn die Kommentierungsfunktion zu Beiträgen des Beklagten ist i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet.Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentarfunktion bezieht sich auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen.Bei der Kommentierungsfunktion handelt es sich damit nicht um ein gemäß § 11d Abs. 5 RStV i. V. m. Ziffer 17 der Anlage 4 zum RStV unzulässiges Forum oder um einen Chat ohne konkreten Sendungsbezug und ohne redaktionelle Begleitung.Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentarfunktion bezieht sich vielmehr stets auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen, wobei diese redaktionell gestaltet sind. Die sich aus den Kommentierungen der Nutzer ergebende Diskussion wird durch die Redakteure - gleichsam als Moderatoren redaktionell begleitet. Auch die Begleitung und Überwachung der Kommentare anhand der Benutzungsordnung macht deutlich, dass es sich nicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Online-Plattform handelt, für deren Inhalt keinerlei Verantwortung des Beklagten übernommen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 1 C 13/14 -; Urt. v. 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 27), sondern um ein Rundfunkangebot. Dabei sind auch die Nutzerbeiträge als Teil des journalistischredaktionell gestalteten Telemedienangebots anzusehen, denn die Redaktion hat sie mit ihren Inhalten verknüpft. 46 Der Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung vom 12.9.2019 ausgeführt, dass vom Moderatorenteam Beiträge, die Links enthielten, geprüft würden und zwar daraufhin, ob entgegen der Grundregel im Einzelfall nicht doch ein Verbleib möglich sei. Die Entscheidung treffe der jeweilige Moderator aus einer Einschätzung heraus, ob sich aus der Verlinkung eines Drittangebots möglicherweise zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Beklagten ergeben könnten. Grundsätzlich würden gepostete fremde Links konsequent gelöscht, weil man sich nicht in der Lage sehe, im hohen Kommentaraufkommen Quelle und Inhalt des Links zu überprüfen. Seither sei redaktionsintern Praxis, bei verlinkten - Seite 10 von 16 -

Seleccionar párrafo de destino3

Conectar a un párrafo
Connect to an entity
Disable highlights
Añadir a la tabla de contenidos