dung verlangt der Begriff „journalistisch-redaktionell“ eine planvolle Tätigkeit mit dem
Ziel der Herstellung und zeitnahen Wiedergabe eines Angebots, das den Anforderungen
des § 11 RStV als Beitrag zur Meinungsbildung genügt.Mit der Regelung in § 11d Abs. 1
RStV soll sichergestellt werden, dass sich das Angebot der Rundfunkanstalten auf Angebote bezieht, die für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung besonders bedeutsam sind. Durch journalistisch-redaktionelle Angebote, bei denen Inhalte nach Kriterien
ausgewählt, gewichtet und präsentiert werden, die die gesellschaftliche Relevanz widerspiegeln (und auch konstruieren), wird in besonderer Weise Öffentlichkeit für die behandelten Inhalte hergestellt.Journalistisch-redaktionelles Arbeiten zeichnet sich durch Auswahl (Selektivität) und Strukturierung von Inhalten aus (Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
4. Aufl. § 11d Rn. 44 f.).Die schlichte Eröffnung eines Forums in Verbindung mit einem
Nachrichtenangebot macht hingegen die Forenbeiträge noch nicht zum Bestandteil des
journalistisch-redaktionellen Angebotes. Es ist daher darauf abzustellen, ob das Forum
journalistisch-redaktionell begleitet wird (vgl. Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl.
§ 54 Rn. 56). Für das journalistisch-redaktionelle Konzept reicht es aus, einen (weitestgehend) selbstbestimmten Diskurs der Nutzer zu bestimmen und zu bestimmten Themen
zuzulassen. In diesem Fall bedarf es (nur) einer regelmäßigen nachträglichen Kontrolle
(vgl. Binder/Vesting, a. a. O., § 11d Rn. 49).
45
Gemessen hieran ist bei der von dem Beklagten betriebenen Facebook-Seite von einem
journalistisch begleiteten Telemedienangebot i. S. v. § 11d Abs. 4 Satz 2 RStV auszugehen. Die vorliegende redaktionell begleitete bzw. moderierte Kommentierungsfunktion
zu einzelnen Beiträgen des Beklagten ist Teil von dessen Telemedienangebot. Denn die
Kommentierungsfunktion zu Beiträgen des Beklagten ist i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV
journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet.Die für
die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentarfunktion bezieht sich auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen.Bei der Kommentierungsfunktion handelt
es sich damit nicht um ein gemäß § 11d Abs. 5 RStV i. V. m. Ziffer 17 der Anlage 4 zum
RStV unzulässiges Forum oder um einen Chat ohne konkreten Sendungsbezug und ohne
redaktionelle Begleitung.Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentarfunktion bezieht sich vielmehr stets auf bestimmte, vom Beklagten gepostete Sendungen, wobei diese redaktionell gestaltet sind. Die sich aus den Kommentierungen der
Nutzer ergebende Diskussion wird durch die Redakteure - gleichsam als Moderatoren redaktionell begleitet. Auch die Begleitung und Überwachung der Kommentare anhand
der Benutzungsordnung macht deutlich, dass es sich nicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Online-Plattform handelt, für deren Inhalt keinerlei
Verantwortung des Beklagten übernommen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 1 C 13/14 -; Urt. v. 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 27), sondern
um ein Rundfunkangebot. Dabei sind auch die Nutzerbeiträge als Teil des journalistischredaktionell gestalteten Telemedienangebots anzusehen, denn die Redaktion hat sie mit
ihren Inhalten verknüpft.
46
Der Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung vom 12.9.2019 ausgeführt, dass vom
Moderatorenteam Beiträge, die Links enthielten, geprüft würden und zwar daraufhin, ob
entgegen der Grundregel im Einzelfall nicht doch ein Verbleib möglich sei. Die Entscheidung treffe der jeweilige Moderator aus einer Einschätzung heraus, ob sich aus der Verlinkung eines Drittangebots möglicherweise zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Beklagten ergeben könnten. Grundsätzlich würden gepostete fremde Links konsequent gelöscht, weil man sich nicht in der Lage sehe, im hohen Kommentaraufkommen Quelle
und Inhalt des Links zu überprüfen. Seither sei redaktionsintern Praxis, bei verlinkten
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