stäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht
verlangt (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 78. Lieferung 05.2019, Art. 5 GG Rn. 356).
Die Programmfreiheit erlaubt ihm auch, das geschaffene Diskussionsforum von Telemedienangeboten i. S. v. § 11d RStV zu beschränken und die Diskussion in eine gewünschte Richtung zu lenken. Dazu kann er grundsätzlich Benutzungsregeln - wie hier in Gestalt der Netiquette - aufstellen. Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten Grundrechtes jedoch nur insoweit möglich, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten. Danach ist die Grenze der Einschränkung in dem
Moment erreicht, in dem die gegenüberstehenden Verfassungswerte ihre größtmögliche
Entfaltung und Wirksamkeit erlangen. Wo diese Grenze zu ziehen ist und inwieweit diese
Einschränkung zulässig ist, richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
54
Diese Grenze ist durch die Anwendung der vorliegend einschlägigen Nutzungsbedingung
- keine Links zu Webseiten, die nicht Teil des ARD/ZDF-Angebotes sind - nicht überschritten. Die Löschung des Kommentars des Klägers, der unstreitig einen nach der Netiquette unerwünschten Link zu einem anderen Anbieter als der ARD/ZDF enthielt, ist nicht
zu beanstanden. Die redaktionsinterne Praxis, bei verlinkten Seiten darauf zu achten,
ob ARD/ZDF-fremde Links in den Kommentaren enthalten sind und ggf. möglichst zeitnah zu löschen, entspricht den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags zum Telemedienangebot und dient letztlich auch der Vermeidung einer privatrechtlichen Haftung des
Beklagten. In Ziffer 12 der Anlage zu § 11 Abs. 5 Satz 4 RStV ist ausdrücklich geregelt,
dass eine Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung bei Telemedienangeboten öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten nicht zulässig ist. Verlinkungen sollen danach ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch
von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ARD/ZDF-fremde Links in seiner Netiquette als unerwünscht betrachtet und darauf hinweist, dass sich die Redaktion
das Recht vorbehält, solche Kommentare zu löschen. Der Beklagte stellte im Termin der
mündlichen Verhandlung klar, dass mit „unerwünscht“ eine verbindliche Regelung gemeint sei; die gewählte Formulierung entspreche der Formulierung bei Netiquetten.
55
Die Regelung ist zudem mit Blick auf Haftungsfragen nachvollziehbarerweise veranlasst.
Der Beklagte hat zum Haftungsrisiko vorgetragen, der Seitenbetreiber, der - wie der
Beklagte - Kommentare moderiere, hafte zivilrechtlich ggf. schon wegen der Kenntnis-
nahme vom Inhalt und Nichtlöschung unter dem Gesichtspunkt des sog. „Zueigenmachens“ bzw. wegen Prüfpflichtverletzungen. Vorliegend sei daher der Kommentar des
Klägers aufgrund des Links auf Quellen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Angebots
gelöscht und dem Kläger dies mitgeteilt worden. Er hafte schon wegen der Kenntnisnahme und Nichtlöschung unter dem Gesichtspunkt der Prüfpflichtverletzung (vgl. BGH Urt.
v. 4.4.2017 - VI ZR 123/16 -, NJW 2017, 2029, 2030), während die Plattform „Facebook“
selbst grundsätzlich erst nach positiver Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung durch
einen Inhalt hafte. Eine restriktive Handhabung unter sofortiger Löschung eines Kommentars mit fremdem Link erscheint im Übrigen auch wegen der Vielzahl ggf. nach § 11
d Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Ziffer 12 Satz 1 der Anlage in kürzester Zeit redaktionell zu überprüfender Verlinkungen tunlich.
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dd) Die Nutzungseinschränkung erscheint auch im Lichte der Meinungsfreiheit der Nutzer zur Erfüllung des mit der Einrichtung vorgesehenen Nutzungszwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
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