57 Das Untersagen von Verlinkungen auf andere Webseiten, die nicht zum Angebot des ARD/ZDF als Anbieter, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine sorgfältige Prüfung der Urheberrechte der eingestellten Inhalte vorgenommen haben, gehören, dient wie ausgeführt - der Erfüllung der Vorgaben in Ziffer 12 der Anlage zu § 11 Abs. 5 Satz 4 RStV und der zivilrechtlichen Haftungsminimierung des Beklagten. Die in der Netiquette vorgesehene Löschung von Kommentaren mit entsprechenden Verlinkungen ist dabei geeignet, aber auch erforderlich, um diese Zielsetzung zu erreichen. Ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel stand dem Beklagten nicht zur Verfügung.Insbesondere kann der Link aus technischen Gründen - wie vom Beklagten ausgeführt - nicht isoliert unterdrückt bzw. gelöscht werden, während der restliche Inhalt des Kommentars bestehen bleibt. Auch ist die Aufforderung zur Unterlassung bzw. zum Einhalten der Netiquette nicht gleich geeignet. Schließlich ist die Löschung des Kommentars auch angemessen. Dem Betroffenen stand es zu jedem Zeitpunkt frei, den Kommentar unter Beachtung der Vorgaben in der Nutzungsordnung, also ohne den Link aber unter Angabe der Quelle, erneut zur Veröffentlichung zu bringen. 58 Soweit der Kläger beanstandet, der Beklagte hätte ihm zunächst die Möglichkeit einräumen müssen, den Beitrag abzuändern, und die Löschung des Kommentars aufgrund des darin enthaltenen Links für unverhältnismäßig erachtet, bedingt dies keine andere Betrachtung. Obwohl der Beklagte den Kläger mehrmals darauf hingewiesen hat, dass er gerne unter Angabe der Quelle aus dem Artikel zitieren könne, ist der Kläger diesem Angebot nicht nachgekommen. Letztlich zeigt gerade das Verhalten des Klägers, dass vorherige Aufforderungen weitgehend wirkungslos sind und im Übrigen einen (zu) hohen redaktionellen Aufwand verursachen. Auch sind die hierdurch anfallenden zeitlichen Verzögerungen im Hinblick auf die vom Beklagten angeführte zivilrechtliche Haftungsproblematik nicht hinnehmbar. 59 Dass es dem Kläger bei Nutzung eines Endgeräts des Herstellers Apple nicht möglich gewesen sein soll, die Nutzungsbedingungen bei Erstellung des streitgegenständlichen Kommentars einzusehen, ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Kommentar-Richtlinien des Beklagten sind jederzeit durch Abruf im Rahmen der normalen Webversion für jedermann verfügbar. Es ist weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Netiquette des Beklagten für den Kläger - wie von diesem geschildert - zunächst nicht abrufbar gewesen sein soll. Sollte dies an seinem Endgerät (IPad) und dessen technischer Ausstattung liegen, d. h. aus der Sphäre des Klägers selber stammen, bedingt dies keine andere rechtliche Bewertung. 60 Der Kläger kann auch nichts daraus ableiten, dass im Einzelfall durch die jeweiligen Redakteure Verlinkungen auf ARD/ZDF-fremde Internetseiten geprüft und ggf. die diese enthaltenen Kommentare auf der Internetseite des Beklagten bei Facebook belassen werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG i. V. m. einer Selbstbindung der Verwaltung besteht nicht. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass für den Beklagten aufgrund einer Behördenpraxis mit regelmäßiger Nichtanwendung der Netiquette eine Selbstbindung eingetreten wäre und im vorliegenden Einzelfall ohne sachliche Gründe von der Behördenpraxis abgewichen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 -; Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, jeweils juris). Grundsätzlich richtet sich die Verwaltungspraxis des Beklagten an der Netiquette aus. Danach sind Links, die nicht Teil des ARD/ZDF-Angebotes sind, unerwünscht und werden gelöscht. Für eine regelmäßige Nichtanwendung der Netiquette sind weder aus dem Klägervortrag noch nach den Ausführungen des Beklagten Anhaltspunkte ersichtlich. Der Referent in der juristischen Di- Seite 14 von 16 -

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