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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat für die begehrte
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung eines Beitrags des Klägers - wie in vergleichbaren Verfahren (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019 - 1 K 1642/18 -, juris) - einen
Streitwert i. H. v. 1.000,00 Euro für angemessen erachtet. Dieser liegt deutlich unter
dem üblicherweise für eine temporäre Sperrung anzusetzenden Streitwert in Höhe des
Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf den
auf Folgenbeseitigung ausgerichteten Klageantrag Ziff. 2 ist nicht geboten, da diesem
kein eigenständiger Wert zukommt.
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