seinem Endgerät (Apple IPad) sei eine Fehlermeldung angezeigt worden, dass der Inhalt nicht verfügbar oder nicht für ihn bestimmt sei. Erst beim Verfassen der Klage am Com- puter sei ihm der vom Beklagten verlinkte Inhalt dargestellt worden. Das Veröffentlichen von Links auf der Plattform Facebook sei eine täglich unbeschränkt geübte Praxis. Die Richtlinien von Facebook untersagten dies nicht, und jeder Nutzer unterwerfe sich den Nutzungsregeln von Facebook durch Anerkennung dessen allgemeinen Nutzungsbedingungen. Lediglich Inhalte, die Rechtsverletzungen darstellen, seien auf Facebook nicht gestattet. Der Beklagte sei Körperschaft des öffentlichen Rechts, weshalb die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte auch unmittelbar für ihn gelten würden. Durch das „Verbergen“ bzw. das Löschen eines Nutzungsbeitrages ohne gerichtliche Überprüfung liege ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vor. 16 Soweit der Kläger mit Schreiben vom 19.9.2019 und 17.10.2019 weiter vorgetragen hat, dass der Beklagte ihn zwischenzeitlich gänzlich gesperrt habe und alle Beiträge gelöscht bzw. verborgen habe, und den Beklagten aufgefordert hat, alle bei ihm gespeicherten Inhalte im Zusammenhang mit der Benutzung des Facebook-Auftritts durch den Kläger an diesen bereit zu stellen, hat er nach gerichtlichem Hinweis vom 8.4.2020 mit Schreiben vom 4.5.2020 klargestellt, dass er keine Klageerweiterung anstrebe. 17 Der Kläger beantragt, 18 1. festzustellen, dass das Verbergen seines Beitrages auf der Facebook-Seite des Beklagten vom 25.6.2019, 21:07 durch den Beklagten rechtswidrig war; 19 2. den vom Beklagten für andere Nutzer verborgenen Beitrag wieder sichtbar zu machen. 20 21 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Anders als die Verfahren um eine temporäre Sperre beträfe der vorliegende Streit um die Löschung eines Kommentars die Art und Weise der Nutzung der virtuellen digitalen Einrichtung und sei privatrechtlicher Natur. Zudem sei der Kläger nicht klagebefugt, da eine Verletzung subjektiver Rechte nicht möglich erscheine.Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch nicht unmittelbar aus den Grundrechten herleiten.Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG) verschaffe dem Kläger keinen Anspruch auf Benutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verbreitung seiner Meinung. Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes gebiete, den Prozess freier Meinungsbildung, an dem der Rundfunk maßgeblich beteiligt sei und dem die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) diene, nicht nur vor staatlicher Bevormundung, sondern auch vor anderweitiger einseitiger Einflussnahme zu schützen. Ohne konkretisierende rechtliche Regelungen lasse sich das Ziel, dem Gesamtprogramm jedenfalls ein Mindestmaß an Sachlichkeit und Ausgewogenheit zu verleihen, nicht erreichen. Diesen Zweck erfülle auch § 11d Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag - RStV - i. V. m. Ziff. 17 der Anlage 4 zum RStV, nach dem insbesondere Foren und Chats ohne Sendungsbezug unzulässig seien. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Soweit überhaupt ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position vorliege, sei dieser gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte sei zur Löschung aufgrund des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen berechtigt gewesen, da der streitgegen- - Seite 3 von 16 -

Seleccionar párrafo de destino3

Conectar a un párrafo
Connect to an entity
Disable highlights
Añadir a la tabla de contenidos