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II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in
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einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1.
Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag der Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das
Berufungsgericht die Revision zugelassen habe, ist dahin auszulegen, dass die
Klägerin ihr Rechtsmittel auf die Abweisung ihrer Anträge auf Freischaltung des
gelöschten Beitrags (Antrag zu 2) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung (Antrag
zu 3) beschränkt hat. Denn auf diese Anträge hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt.
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Auf den Datenberichtigungsantrag, den die Klägerin hilfsweise für den Fall
der Stattgabe eines der ersten drei Anträge gestellt hat, hat sie ihr Rechtsmittel
nicht erstreckt. Zwar fällt ein unechter Hilfsantrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann zur Entscheidung an, wenn darüber mangels Erfolgs des
Hauptantrags in den Vorinstanzen nicht entschieden wurde (BAGE 136, 156
Rn. 47 ff; 74, 268, 271). Indes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf den Hilfsantrag nicht eingegangen ist, dass sie insoweit keine
Revision einlegen wollte.