10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
a)
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zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung
oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1
bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
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b)
98
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder
Personenmehrheiten auffordert oder
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c)
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die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten
101
dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2.
102
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
103
3.
104
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt,
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bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder
auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Die in Deutschland lebenden Ausländer sind als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB 106
Abs. 1 und Abs. 2 StGB anzusehen. Dies trifft auch auf die Flüchtlinge und die Asylbewerber zu.
Es liegt jedoch weder eine Aufstachelung zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch 107
ein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. den
entsprechenden Bestimmungen in § 130 Abs. 2 StGB vor.
Eine Aufstachelung zum Hass erfordert eine besonders intensive Form des Einwirkens, mit
welcher der Täter über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus in eindringlicher Form, die
ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit zeigt oder durch eine besonders gehässige
Ausdrucksweise geprägt ist, Feindschaft schürt (vgl. Schäfer in MünchKomm-StGB, 3. Aufl.
2017, § 130 Rz 40, 41 mit Nachw. aus der Rspr.). Vorliegend knüpfte die Verfügungsklägerin
jeweils an bestimmte Meldungen an, die ihr aus ihrer Sicht Veranlassung gaben, das konkret in
Bezug genommene Verhalten bestimmter Ausländer als besonders verwerflich anzusehen,
moralisch abzuqualifizieren und eine Änderung der Verhältnisse zu fordern. Hierdurch liegt der
Schwerpunkt auf einer politischen Auseinandersetzung, die an bestimmte Vorkommnisse
anknüpft und gerade nicht zu blindwütigem Hass aufgrund einer Pauschalverurteilung
bestimmter Bevölkerungskreise ohne jeden rationalen Anknüpfungspunkt aufruft.
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Es liegt auch kein Angriff auf die Menschenwürde anderer im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB 109
vor. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn sich die Tathandlung in einem „Beschimpfen“,
„böswilligen Verächtlichmachen“ oder „Verleumnden“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
erschöpft. Dem „Angriff auf die Menschenwürde“ kommt die Funktion einer Begrenzung des
Tatbestandes gerade unter dem Blickwinkel der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit
(Art. 5 GG) zu (vgl. Schäfer, a.a.O., § 130 StGB Rz 55). Ein Angriff auf die Ehre einer
Bevölkerungsgruppe reicht nicht aus, vielmehr muss der Kern der Persönlichkeit in der Weise
betroffen sein, dass die Bevölkerungsgruppe unter Missachtung des Gleichheitssatzes als
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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