von einem Zeitraum von weniger als 24 Stunden mehr als 10fach wiederholt werden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.10.2022 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den geltend gemachten Anspruch für unbegründet. Als Hosting-Provider sei sie nur für ihr angezeigte offensichtliche Rechtsverletzungen verantwortlich, die hier angesichts des hochpolitischen Kontexts der Tweets nicht vorlägen. Eine strafrechtliche Verantwortung sei nicht zu begründen. Laut Landgericht Hamburg und Landgericht Köln verstieße die Bezeichnung des Antragstellers als antisemitisch nicht gegen die §§ 185 ff. StGB. Die streitgegenständlichen Tweets seien durch die Meinungsfreiheit geschützt. Eine Pflicht zum Monitoring obliege ihr ohnehin nicht, auch wenn die Antragsgegnerin über ein Team verfüge, dass befähigt sei, NetzDG-Meldungen zu betreuen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Bl. 201 d. A.). Die Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sei zu weitgehend. Die Kerntheorie sei auf das Äußerungsrecht nicht anwendbar und würde der Antragstellerin eine europarechtswidrige autonome Beurteilung abverlangen. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, sie habe durch die Sperrung des Accounts bereits mehr geleistet als beantragt, weil die Tweets dadurch weltweit nicht mehr abrufbar seien. IP-basiertes Geoblocking sei ausreichend für das Sperren rechtswidriger Inhalte. Die Sache sei daher nicht dringlich. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die zwischen den Parteien getauschten Schriftsätze nebst Anlagen. Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit übernimmt die Kammer im Folgenden die von der Antragsgegnerseite definierte (chronologische) Nummerierung der streitgegenständlichen Tweets (S. 7 ff. der Erwiderung vom 24.10.2022, Bl. 100 ff. d. A. sowie S. 4 ff. der Duplik vom 21.11.2022, Bl. 157 ff. d. A.). Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wie tenoriert begründet. I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der mit den Tweets 1, 2, 3, 4 und 6 auf Twitter verbreiteten Äußerungen gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 EMRK. 1. Die Verbreitung dieser Äußerungen greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht wegen seiner Eigenschaft als Rahmenrecht nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14; BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14). - Seite 5 von 15 -

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