(3) Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Zwar mag damit die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten sein. Diese ist dann überschritten, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h. willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Schmähkritik liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage allerdings nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1BvR 2646/15 = NJW 2016, 2870 Rn. 17 f.; BVerfG, NJW 1983, 1415 – Bezeichnung der CSU als „NPD Europas“; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter etwa aus der Fäkalsprache der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35 – „durchgeknallter Staatsanwalt“; BVerfG NJW 2009, 3016 – „Dummschwätzer“; BVerfG NVwZ 2019, 719 Rn. 11). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist entscheidend, in welchem Kontext die Äußerungen fallen. Zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bedarf es daher einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung der konkreten Umstände des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören. Diese Gesichtspunkte können für die konkrete Abwägung relevant sein, müssen aber nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – Fall Naidoo = NJW 2022, 680 Rn. 30–38). Auch für ein Wert- urteil muss es eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13 Rn. 13; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10 Rn. 64). Abwägungsrelevant ist deshalb auch, ob das Werturteil bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89). In Abwägung der widerstreitenden Interessen sind die mit Tweets 1, 2 und 6 getätigten Äußerungen rechtswidrig. Diese Tweets zielen erkennbar nicht darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sondern in emotionalisierender Form Stimmung gegen die Person des Antragstellers zu machen. Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden in wiederholender und anprangernder Weise in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium mit hoher Breitenwirkung getätigt und teilweise mit unzulässigen ehrbeeinträch- - Seite 8 von 15 -

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