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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 5 Rz. 48 m.w.N.; Soehring,
Presserecht, 5. Aufl., § 19, Rz. 6). Diese genießt, weil sie dem Menschenwürdekern des
Persönlichkeitsrechts zugehört (vgl. BVerfGE 119, 1, 34; BGH, NJW 2010, 763, 764 f.),
besonderen Schutz, wobei offen bleiben kann, ob dieser rechtskonstruktiv dadurch erreicht
wird, dass die Intimsphäre nur in Ausnahmefällen überhaupt einer Abwägung mit der durch die
Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie durch Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit
zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1999, 2893, 2894 [„absoluter Schutz“]; Wenzel-Burkhardt,
a.a.O., Rz. 53) oder dass die Intimsphäre im Rahmen der Abwägung regelmäßig das
Äußerungsinteresse überwiegt (vgl. BGH, NJW 2010, 763, 764). Sie bildet in jedem Fall den
engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter
(Wenzel-Burkhardt aaO. Rz. 47).
Die Bilder lit. c) bis h) greifen in die Intimsphäre und nicht nur in die Privatsphäre des Klägers ein.
Das Bild lit. c) zeigt den Kläger unbekleidet wie er durch eine weibliche Person gefesselt wird,
die sexuellen Beweggründe dieser Handlung sind klar erkennbar. In der Collage lit. d) wird er in
Verbindung mit zwei im unteren Körperbereich entblößten Personen und einer nur mit
Unterwäsche bekleideten weiblichen Person abgebildet, dieser Inhalt weist eindeutige – durch
die Bildunterschrift „n. o.“ verstärkt – sexuelle Bezüge auf. In die Intimsphäre wird ebenfalls
durch das Bild lit. e) eingegriffen, das den vor einer weiblichen Person knienden Kläger zeigt, die
Bilder lit. f) und g) zeigen die bereits in der Collage enthaltenden eindeutig sexuell motivierten
Handlungen. Das Bildnis lit. h) bildet den Kläger bei einer ebenfalls als sexuell einzustufenden
Handlung ab.
Im vorliegenden Fall ist ein ausnahmsweise überwiegendes Berichterstattungsinteresse – soweit
eine Abwägung für erforderlich erachtet wird - , das es rechtfertigen könnte, die sexuellen
Handlungen des Klägers öffentlich zu machen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein zu
berücksichtigender Nachrichtenwert kommt diesen Bildnern nicht zu, ein berechtigtes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar, insbesondere, da unstreitig ist, dass
den Handlungen des Klägers nicht die zu Beginn der medialen Berichterstattung
zugeschriebene Motivation zu entnehmen ist. Die Bilder verletzen die besonders geschützte
Intimsphäre des Klägers hingegen in einem ganz erheblichen Ausmaß, da sie Aufschluss über
konkrete sexuelle Handlungen geben. Insoweit sind sie geeignet, zu einer Stigmatisierung des
Klägers zu führen, da es naheliegend erscheint, dass Teile der Öffentlichkeit auf die gezeigten
Handlungen missbilligend und abfällig reagieren könnten.
Hinsichtlich des Bildes lit. d) teilt die Kammer die Auffassung, dass es sich um Satire handelt, die
der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, nicht. Das Bild stellt eine einfache Montage
mehrerer bildlicher bzw. grafischer Elemente dar und weist das der Satire wesenseigene
Merkmal der Übertreibung auf, es handelt sich jedoch nicht um das „geformte Ergebnis einer
freien schöpferischen Gestaltung“ (BVerfG Beschluss v. 3.6.1987, 1BVR 313/85 - Juris Abs. 19).
Es kann daher dahinstehen, ob auch bei Annahme von Satire aufgrund der obigen Erwägungen
kein anderes Ergebnis die Folge wäre.
dd) Die dargestellte Wertung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildnisse nach dem von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23
KUG (BGH Urteil v. 18.09.2012, VI ZR 291/10 – Juris Abs. 26) ebenfalls zu berücksichtigen, so
dass es auf die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, nicht
ankommt. Denn einer Verbreitung der Bildnisse stehen wie dargelegt berechtigte Interessen des
Klägers entgegen (vgl. auch von Strobl-Alberg–Wenzel aaO. § 8 Rz. 56). Zwar bedarf es zur
Prüfung dieser Frage in der Regel einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden
Interessen, im Fall eines Eingriffs in die Intimsphäre kann jedoch regelmäßig von einer Verletzung
der Interessen des Betroffenen ausgegangen werden (Kröner aaO. Kap. 34 Rz. 78). Umstände,
die eine andere Bewertung der Interessen des Klägers rechtfertigen könnten, liegen wie bereits
dargestellt ersichtlich nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass von der bildlichen Darstellung des
Sexualverhaltens einer Person regelmäßig eine besonders hohe Eingriffsintensität ausgeht, da
der Betrachter die Szene tatsächlich „vor Augen hat“.
b) Die Beklagte haftet auf Unterlassung der Verbreitung der Bildnisse lit. c) – h). Sie kann als
Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr
möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu
verhindern.
aa) Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht aus. Die
Beklagte ist Diensteanbieter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Es kann offen bleiben, ob die von ihr
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