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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
in Hamburg abrufbar. Es ist davon auszugehen, dass bundesweit und damit auch in Hamburg ein
deutliches Interesse an der Person des Klägers und damit an den streitgegenständlichen
Bildnissen bestand.
2. Die Klaganträge sind hinreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des
Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret
bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den
Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und
das Risiko des eventuellen teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare
Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei
Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des
Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine
konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b).
Der zuletzt gestellte Klagantrag entspricht diesen Anforderungen. Der Kläger konkretisiert sein
Rechtschutzziel auf die Verbreitung bestimmter Bilder unter einer genannten Domain sowie auf
ein Video bzw. auf konkrete Standbilder aus diesem Video. Der Umfang der von ihm begehrten
Entscheidung ist damit klar abgegrenzt.
3. Soweit die Anträge iv), v) und vi) zu einer Klagänderung in Form eines neuen
Streitgegenstandes führten, war diese trotz fehlender Einwilligung der Beklagten zulässig, da die
nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen bezogen auf das Video, aus dem die mit Antrag
zu i) angegriffenen Standbilder stammen, sachdienlich ist. Im Übrigen liegen keine
Klagänderungen, sondern Klagrücknahmen (ursprünglicher Antrag zu II. (Kosten der
vorprozessualen Rechtsverfolgung), Antrag zu iii) (Verbreitung von Links)) bzw. teilweise
Klagrücknahmen vor. Der Antrag zu ii) ist als Beispiel zu i) bzw. als ein Unterfall dieses
Klagantrags anzusehen, dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013
klargestellt, so dass damit keine Änderung der Klaganträge verbunden ist.
4. Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, sein Vorgehen ist nicht willkürlich.
Einer Störerhaftung der Beklagten für die Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse steht
nicht entgegen, dass der Kläger die die Inhalte unmittelbar Einstellenden bzw. die Betreiber der
entsprechenden Seiten nicht vorrangig in Anspruch nimmt oder dies zumindest versucht. Dies
folgt aus den Besonderheiten dieses Verfahrens.
Gegen den Betreiber eines Internetforums kann der Verletzte seinen Unterlassungsanspruch
geltend machen, ohne dass er zunächst gegen die einstellenden Personen vorgehen müsste.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 (VI ZR 101/06 – Juris)
ausgeführt, dass die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für
dort eingestellte Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors
bekannt sei. Die zu der Haftung des Verlegers neben dem Autor eines Artikels aufgestellten
Grundsätze sowie zu der Haftung eines Fernsehsenders als „Herr der Sendung“ seien insoweit
auf den Betreiber eines Internetforums übertragbar (BGH aaO. Juris Abs. 13). Ob dieser
Gedanke auf einen Suchmaschinenbetreiber übertragen werden kann und ob hierbei die
Besonderheit zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bildnisse
als Thumbnails auf eigenen Servern speichert, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Kläger
hat unstreitig mehrere Verfahren wegen der hier streitigen Bilder geführt und
Unterlassungsverfügungen erwirkt (vgl. Anlagenkonvolut K 13). Ferner ist davon auszugehen,
dass er in den letzten vier Jahren Anstrengungen unternommen hat, gegen die „Quellen“ der
Bilder im Internet vorzugehen. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers, er gehe erst gegen
die Beklagte vor, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden
können, als unrichtig bezeichnet und damit bestreitet, handelt es sich um kein wirksames
Bestreiten des Umstandes, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen andere Verantwortliche
in einem erheblichen Umfang vorgegangen ist. Denn die Beklagte bestreitet in diesem
Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger beanstandeten Bilder von Seiten
bereit gehalten werden, deren Betreiber erfolglos zur Entfernung aufgefordert worden seien
bzw. im Übrigen nicht ermittelbar seien. Damit bestreitet sie jedoch nicht den Umfang der
vorgetragenen Anstrengungen des Klägers, der zudem substantiiert dargelegt hat, dass ihm ein
weltweites Vorgehen gegen die Bildnisse nicht möglich erscheint und dies zudem mit einem
erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist.
Selbst wenn man für die Inanspruchnahme der Beklagten als Betreiberin der
Bildersuchmaschine eine vorrangige Inanspruchnahme des jeweiligen Autors oder
Seitenbetreibers für erforderlich halten würde, hätte der Kläger in dem hier vorliegenden Fall
dieser Verpflichtung ausreichend genügt. Auch bei einem „abgestuften Konzept“ der
Inanspruchnahme dürfen für den Verletzten keine unzumutbaren Anforderungen aufgestellt
werden, sondern es müssen die Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung von Aspekten
https://openjur.de/u/674344.html
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