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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
weniger erheblich, wenn das Bild in den Suchergebnissen mit der URL einer weniger bekannten
Internetseite angezeigt wird. Zu berücksichtigen ist ferner die Stellung der Beklagten und die
Größe und Bekanntheit der von ihr betriebenen Suchmaschine. Die Tatsache, dass diese Bilder
auch bei einer Sperrung durch die Beklagte über andere Suchmaschinen, insbesondere aber
über soziale Netzwerke, verbreitet werden können, entbindet die Beklagte nicht von der sie
treffenden Verpflichtung.
Grundsätzlich folgt die Verteilung der Darlegungslast der Beweislastregelung und obliegt nach
allgemeinen Grundsätzen zunächst dem Kläger. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dort eine
Ausnahme, wo die darlegungspflichtige Partei außerhalb der für ihren Anspruch erheblichen
Geschehensabläufe steht und die andere Seite alle wesentlichen Tatsachen kennt. Dann genügt
nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten nicht, sofern
dieser Seite nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im
Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter
Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH,
Urteil v. 17.01.2008, III ZR 239/06, Juris Abs. 16 mwN.).
Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast liegen vor. Der Kläger hat seiner
Darlegungslast genügt. Er hat im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten
ausreichend zu dem Einsatz von Software zur Bilderkennung und Löschung oder Sperrung von
Inhalten vorgetragen. Er hat sich auf den Einsatz verschiedener Programme bezogen, die zu
unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden und anhand der Dienste der Beklagten erläutert,
inwieweit dort über die angebotenen Funktionen Bilderkennungssoftware bereits eingesetzt
wird, die möglicherweise weiterentwickelt werden könnte. Zudem hat er seinen Vortrag zu einer
Filtersoftware für eine Bildersuchmaschine durch ein Parteigutachten konkretisiert und
ausreichend substantiiert. Die Beklagte greift die Qualität dieses Gutachtens an, dies führt
jedoch nicht dazu, dass der Vortrag des Klägers nicht substantiiert ist. Denn es ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger gerade keinen Einblick in die komplexen technischen Abläufe
und Entwicklungsmöglichkeiten einer Suchmaschine hat und daher die Anforderungen an einen
substantiierten Vortrag, der geeignet ist, eine sekundäre Darlegungslast zu begründen, der aber
gerade nicht zu einer Beweislastumkehr führt, nicht überspannt werden dürfen. Entgegen der
Ansicht der Beklagten musste der Kläger hierzu auch nicht weiter vortragen. Der Kläger hat
unstreitig keine Verbindungen zu dem Gebiet der Softwareentwicklung, abgesehen davon, dass
es hier um die noch speziellere Frage des Filterns von Bildern im Rahmen eines Suchprozesses
geht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es für die Frage von Bilderkennungsprogrammen und
dem entsprechenden aktuellen Stand der Technik nicht auf ihre Erkenntnisse ankomme, sondern
sich die verfügbaren Technologien aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen lassen und
der Kläger diese Quellen nicht ausgeschöpft habe, fällt auf, dass sich die Beklagte gegen den
Umfang der ihr auferlegten sekundären Darlegungslast mit dem Argument verteidigt, dass es ihr
unzumutbar sei, die geforderten Betriebsgeheimnisse offen zu legen. Auf diesen Widerspruch
kommt es jedoch nicht an, denn aufgrund des oben beschriebenen Maßstabes musste der – im
Bereich von Softwarefragen unstreitig als Laie anzusehende Kläger – nicht die gesamte
Fachliteratur zur Frage von Bilderkennungsprogrammen auswerten. Denn es geht vorliegend
nicht um die Frage, ob es eine entsprechende Software auf dem Markt gibt, die die Beklagte
erwerben und einsetzen könnte. Es geht vielmehr um die Frage, dass die Beklagte, die einen
großen, bedeutenden und weltweit bekannten Suchdienst neben weiteren Diensten anbietet,
sich dazu äußert, ob sie eine entsprechende Software bereits einsetzt und hierzu die
Möglichkeiten und die Reichweite darlegt, bzw., ob Maßnahmen ergriffen wurden, eine
entsprechende Software zu entwickeln. Dies sind eindeutig Umstände, die sich in der Sphäre
der Beklagten abspielen, die der Kläger nicht kennen kann und die auch keinen Niederschlag in
öffentlich zugänglichen Quellen gefunden haben müssen.
Der Einwand der Beklagten, dass ihr ein solcher Vortrag unzumutbar sei, da sie damit
gezwungen würde, Betriebsgeheimnisse offen zu legen, verfängt nicht. Denn weder fordert die
sekundäre Darlegungslast einen konkreten Vortrag, der Details zu Softwareprogrammen enthält,
die z.B. einen Konkurrenten der Beklagten in die Lage versetzen könnten, sich diese Angaben zu
Nutze zu machen, noch hat die Kammer in ihrem Hinweis vom 30.10.2012 einen solchen Vortrag
gefordert. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise die Weiterentwicklung von
Bilderkennungsprogrammen betreibt, stellt keinen Eingriff in Betriebsgeheimnisse dar, sondern
wäre in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklungen, der Stellung der Beklagten
und ihren zahlreichen allgemeinbekannten Aktivitäten sogar als wahrscheinlich zu erwarten. Bei
dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlichen Vortrag ist zu berücksichtigen,
dass es hierdurch gerade nicht zu Änderungen in der Frage der Beweisführung kommt.
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