130
„Rotfaschisten wollen morden, einkerkern, verbieten“
131
„Aber Fakten interessieren Sie nicht, denn Sie sind ein Demagoge, ein linker übler Demagoge der Andersdenkende einsperren und ihre Schriften verbieten lassen will, ein Rotfaschist halt“
132
„Sie sind keine Deut besser als ein Julius Streicher, Sie hätten als einer der fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, denn Ihr geistiges Schema ist das selbe!
Sie haben hiermit zugegeben und es für gut befunden, das Andersdenkende verfolgt, eingesperrt und ihre Schriften verboten werden. Sie sind der neue Faschismus!“
133
„Eines gebe ich zu., wenn das Rad der Geschichte sich weiter dreht und Rotfaschisten wie Sie wieder an den Bäumen hängen, werde ich es lächelnd zur
Kenntnis nehmen! :-D“
134
„Das passt doch auch wunderbar zu Rotfaschisten: melden, petzen, denunzieren,
aber nur nicht, mit der Meinung auseinandersetzen, das strengt das bolschewistische Dreckshirn zu sehr an :-D“
135
Neben der diffamierenden Bezeichnung als „Rotfaschist“ ist dabei insbesondere auch
der Vergleich eines Nutzers mit Julius Streicher und der Unterstellung, der andere Nutzer hätte als einer der fleißigsten Juden verfolgt und ermordet, da sein geistiges Schema
dasselbe sei, wegen des äußerst diffamierenden Gehalts bereits für sich als Schmähkritik
zu werten.
136
Den Bereich der sachlichen Auseinandersetzung hat der Kläger weiter auch mit seiner
Äußerung
137
„U. P.: tja leider hast Du Deine Bilder nicht gesperrt und so sieht man, dass Du
eigentlich fett, alt und hässlich bist :-D Deine geistige Engstirnigkeit kommt ja
nun nachweislich noch dazu :-D“
138
verlassen. Die Äußerung beschränkt sich auf herablassende Diffamierungen ohne jeglichen Sachbezug.
139
(bb) Die Meinungsfreiheit des Klägers muss aber auch dann hinter den Ehrenschutz der
anderen Nutzer zurücktreten, wenn es sich bei den Kommentaren des Klägers auf der
Seite „ZDF Heute+“ nicht um Schmähkritik handeln sollte. Denn auch bei einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten ist letzteren hier der
Vorrang einzuräumen. Insoweit war zwar wiederum der Kontext der öffentlichen Sachauseinandersetzung zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass auch der Kläger partiell von anderen Nutzern verbal attackiert wurde. Dass die Meinungsfreiheit des Klägers
im Ergebnis dennoch zurücktreten muss, folgt hier aber letztlich aus der Erheblichkeit
der vom Kläger ausgehenden Ehrverletzungen. Zwar haben sich die in ihren Persönlichkeitsrechten verletzten Nutzer an einer auf einem öffentlichen Forum geführten Diskussion beteiligt, mit der Folge, dass diese weder in ihrer Intim- oder Privatsphäre, sondern
nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind und deshalb grundsätzlich auch eine scharfe Reaktion hinnehmen müssen, selbst wenn diese ihr Ansehen mindert (vgl. dazu BVerfG,
Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 –, NJW 2012, 3712 und
juris Rn. 35). Dennoch ist die Ehrverletzung bei den bereits genannten Formulierungen
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