03/02/2020
OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18
Fundstelle
openJur 2018, 378
Verfahrensgang
vorher: Az. 11 O 3129/18
Rkr: AmtlSlg: PM:
IT- und Medienrecht Verfassungsrecht Internetrecht
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts
München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende
einstweilige Verfügung
erlassen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs
Monaten untersagt,
1. einen von der Antragstellerin auf der Facebook-Seite von „Spiegel-Online“ zu dem Artikel mit
der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“ eingestellten Kommentar mit folgendem
Wortlaut:
„ ...... Gar sehr verzwickt ist diese Welt,
mich wundert's daß sie wem gefällt.
Wilhelm Busch (1832 - 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen :-D Ich kann mich argumentativ leider nicht
mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
zu löschen,
2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars auf der Plattform
www.facebook.com zu sperren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der
Antragsgegnerin untersagt werden soll, den im Tenor unter Ziffer I 1 wiedergegebenen
Textbeitrag auf www.facebook.com zu löschen und sie wegen des Einstellens des vorgenannten
Textbeitrages auf www.facebook.com zu sperren.
Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 14.08.2018 den Antrag auf Erlass der
begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass weder ein
Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe. Hinsichtlich der näheren Begründung
wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 31/33 d.A.) Bezug
genommen.
Gegen den ihr am 17.08.2018 formlos bekannt gegebenen Beschluss hat die Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 17.08.2018, beim Landgericht München II eingegangen am selben Tage,
sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den
vorgenannten Schriftsatz (Bl. 35/38 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Bl. 39/40 d.A.), auf dessen Gründe Bezug
genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem
Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat den mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren
Beschluss entgegen der Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich zugestellt; die
zweiwöchige Notfrist des § 569 ZPO ist aber offensichtlich gewahrt.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.
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https://openjur.de/u/2111165.html
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