Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 15 - 5 R 5/17t ist (4 Ob 140/14p mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462, RS0031329 [T8,T10]). Diese Rechtsprechung zur Haftung von Gehilfen wird für Diensteanbieter iSd §§ 13 bis 17 ECG in § 81 Abs 1a UrhG konkretisiert. Nach Bestimmung dieser kann mit auch der ein UrhG-Nov Vermittler, 2003 eingefügten dessen sich der unmittelbare Täter bedient hat, auf Unterlassung geklagt werden, liegen bei ihm aber die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vor, erst nach Abmahnung. Ohne eine solche Abmahnung iSv § 81 Abs 1a UrhG hat der nach § 16 ECG privilegierte Hostprovider Dritte in unter der Regel keine Inanspruchnahme Kenntnis seiner davon, Dienste in dass Aus- schließungsrechte von Urhebern eingreifen. Damit würde er auch nach den allgemeinen Grundsätzen keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sein. § 81 Abs 1a UrhG konkretisiert daher lediglich eine Obliegenheit, die schon zuvor bestand und auch ohne ausdrückliche Anordnung weiterhin für andere Unterlassungsansprüche gegen Provider - etwa bei Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen - gilt (4 Ob 140/14p). 8. Da die Klägerin von der Beklagten die Löschung der beanstandeten Äußerungen verlangte, die Beklagte eine solche aber nicht veranlasste, hat sie einer Abmahnung iSd § 81 Abs 1a UrhG nicht Folge geleistet. Diese Unterlassung ist der Beklagten als Beihilfe zum Urheberrechtsverstoß des unmittelbaren Verbreiters des inkriminierten Postings vorwerfbar, weil es auch für einen juristischen Laien – ohne dass es weiterer Nachforschungen oder der Einholung eines juristischen Rats bedurfte – nach dem Hinweis auf das Posting durch die Klägerin als der in ihrer Ehre Verletzten ganz klar erkennbar war, dass die Äußerungen in einer exzessiven und nicht zu duldenden Beschimpfung der Klägerin bestanden. Selbst wenn Auslöser

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