Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
könne. § 18 Abs 1 ECG schließe nicht aus, bei einem entsprechenden
Anlass
eine
besondere
Prüfungspflicht
des
Host-Providers anzunehmen. Eine derartige Pflicht sei wäge man die widerstreitenden Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf andererseits ab - angemessen, wenn dem Betreiber
schon mindestens eine Rechtsverletzung durch einen Beitrag bekannt gegeben worden sei und sich damit die Gefahr
weiterer Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer konkretisiert habe. Nach dem Bekanntwerden der Rechtsverletzungen sei der Betreiber daher verpflichtet, die Beiträge im
Online-Gästebuch laufend zu beobachten, ob sie erneute
Äußerungen der beanstandeten Art enthielten, die für den
betroffenen Kläger eine besonders einschneidende Wirkung
haben könnten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der
Autor
der
beanstandeten
Äußerungen,
der
unter
einem
Pseudonym aufgetreten sei, für den Kläger nicht identifizierbar und erreichbar sei, sodass er nicht durch eine
gegen
diesen
gerichtete
Unterlassungsklage
Schutz
vor
künftigen Verletzungshandlungen habe erreichen könne. Es
sei auch mit weiteren Rechtsverletzungen zu rechnen, habe
der inkriminierte Beitrag doch auf Grund der massiven
Angriffe gegen den Kläger zu Stellungnahmen anderer Nutzer eingeladen. Eine derartige Kontrolle auf bestimmte
Rechtsverletzungen
hin
werde
mit
wesentlich
geringerem
Aufwand möglich sein als die Durchführung einer allgemeinen
Überwachungspflicht
und
sei
im
vorliegenden
Fall
jedenfalls zumutbar, drohe doch eine erhebliche Rechtsverletzung. Für die Beklagte sei es nach dem Bekanntwerden offensichtlich, dass der Kläger bei erneuten Äußerungen der beanstandeten Art oder bei einer Bestätigung des
Inhalts der Äußerung durch andere Nutzer wirtschaftlich
schwer geschädigt werden könne. Dass die Beklagte in der
Lage sei, alle auf den beanstandeten Beitrag bezugnehmen-