Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 19 - 5 R 5/17t den Einträge zu löschen, zeige, dass eine Durchsicht ohne größeren Aufwand möglich gewesen sei. Der beklagte HostProvider habe auch nicht behauptet, dass Anzahl und Umfang der Eintragungen eine Durchführung der Überwachung mit vertretbaren Mitteln nur schwer zugelassen hätten. Dazu komme, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nach Sinn und Zweck des von ihm eingerichteten Online-Gästebuchs Interesse an der Kenntnis der Eintragungen habe. Da er die ihm obliegende Kontrollpflicht verletzt habe, bestehe bei gegebener Wiederholungsgefahr der Unterlassungsan- spruch zu Recht (6 Ob 178/04a). 10. Im Wesentlichen hat der Oberste Gerichtshof damit bei Beurteilung der Frage, inwieweit den beklagten Host-Provider, der – wie hier – zumindest in einem Fall seine Kontrollpflicht verletzt hat, eine über § 18 Abs 1 ECG hinausgehende Kontrollpflicht trifft, die Interessen des Host-Providers und des in seinen berechtigten Interessen Verletzten gegeneinander abgewogen. Vor allem hat er geprüft, ob der Host-Provider weitere Rechtsverletzungen mit zumutbarem Aufwand verhindern kann und dies im Fall des Betreibens eines Online-Gästebuches bejaht. Dass es der Beklagten durch Einsatz technischer Hilfsmittel wie etwa eines automationsunterstützten Filtersystems möglich wäre, aus allen gespeicherten Informationen die Bildnisveröffentlichungen der Klägerin und daraus wieder jene mit exakt den Worten „miese Volksverräterin“, „korrupter Trampel“ und „Faschistenpartei“ herauszufiltern, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Im Hinblick darauf ist es ihr durchaus zumutbar, dass sie die Speicherung der beanstandeten wörtlichen Äußerungen unterbindet. Das hat die Beklagte im erstinstanzlichen Sicherungsverfahren auch noch gar nicht in Abrede gestellt. Was allerdings die Unterbindung sinngleicher Äußerungen anlangt, ist der Beklagten zuzugeben,

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