Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
sinngleicher Behauptungen zu untersagen, sei überschießend,
weil
es
auf
eine
allgemeine
Ex-ante-Prüfpflicht
hinauslaufe, die für HostProvider gerade nicht bestehe.
Mit
dem
Erstgericht
angefochtenen
die
beantragte
Beschluss
einstweilige
erließ
das
Verfügung.
Es
stellte den zu Beginn der Entscheidung wiedergegebenen
Sachverhalt
fest,
der
vom
Rekursgericht
zur
Verdeutlichung des Inhalts der inkriminierten Veröffentlichung aus der unstrittigen Urkunde Beilage ./C ergänzt
wurde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der
Durchschnittsleser
das
gegenständliche
Hassposting
so
verstehen werde, dass die Klägerin „korrupt“ sei, somit
Geld
und
andere
entgegennehme.
Vorteile
Ein
für
solcher
rechtswidriges
Vorwurf
einer
Verhalten
strafbaren
Handlung sei zweifellos kreditschädigend und ehrenrührig.
Gleiches
gelte
für
die
Behauptung,
die
Klägerin
sei
Mitglied einer „Faschistenpartei“. Unter „Faschist“ werde
im allgemeinen Sprachgebrauch ein Politiker verstanden,
der auf undemokratische Weise agiere, Macht nach eigenem
Gutdünken
und
ohne
Gesetzesbindung
ausübe
und
andere
Menschen in ihrer persönlichen Freiheit unterdrücke. Für
beide
Behauptungen
bleibe
die
Beklagte
den
Wahrheits-
beweis schuldig. Die Beschimpfung als „miese Volksverräterin“ sei, selbst wenn man die höhere Toleranzschwelle
zugrunde lege, die ein Politiker gegen sich gelten lassen
müsse,
eindeutig
exzessiv
ehrenkränkend.
Das
Posting
verstoße ganz klar und offensichtlich gegen § 1330 ABGB
und § 78 UrhG. Indem die Beklagte es trotz Aufforderung
nicht gelöscht habe, habe sie sich als Mittäterin an der
Verbreitung
der
rechtswidrigen
Behauptungen
beteiligt.
Ihr sei nicht die Unterlassung einer ex-ante-Kontrolle
der Postings auf ihrer Plattform vorzuwerfen, sondern das
Nichtentfernen
Inhalts
nach
eines
offensichtlich
Aufforderung.
Dafür
rechtswidrigen
könne
sie
die