Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
(RIS-Justiz RS0078161). Das Gesetz legt den Begriff der
„berechtigten
Interessen“
nicht
näher
fest,
weil
es
bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um
den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (RISJustiz RS0077827). Bei der Beurteilung, ob berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist darauf
abzustellen,
ob
die
geltend
gemachten
Interessen
des
Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles
als schutzwürdig anzusehen sind. Es handelt sich dabei um
die Lösung einer Rechtsfrage, die auf Grund des gegebenen
Sachverhaltes, nämlich der Veröffentlichung des Bildes im
Zusammenhang mit dem beigefügten Text, zu beantworten ist
(RIS-Justiz RS0078088, RS0043508). Begleittext in diesem
Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene
Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das
Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass
der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht,
sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen
beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0078088 [T12]).
3. Bei Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“
des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend
(4 Ob 120/03f).
§ 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen, also ihre
Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 sanktioniert
Ehrenbeleidigungen,
die
zugleich
Tatsachenbe-
hauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile (Danzl in KBB4 § 1330 ABGB Rz 2).
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des
Bedeutungsinhalts
eines
einer
durchschnittlich
Äußerung
nach
qualifizierten
dem
Verständnis
Erklärungsempfän-
gers zu erfolgen (RIS-Justiz RS0115084). Ob ein Ausdruck
den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur