den seien. Beruhe die Information im Internet hingegen auf Presseberichten, so müsse für die individualisierende Berichterstattung eine eigenständige Rechtfertigung gegeben sein. Bereits dieser Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung habe eine
Abwägung erfordert. Der Zugriff auf diese Daten im Internet bedeute nicht automatisch jedes Mal einen neuen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Es sei
nur dann ein neuer Eingriff, wenn über neue Aspekte berichtet beziehungsweise die
bestehende Berichterstattung aktualisiert werde. Dem Recht auf Vergessen stehe
dann das Recht eventueller Opfer oder deren Angehöriger, nicht vergessen zu werden, gegenüber. Auch Resozialisierungserwägungen müssten bei bestimmten Taten
hinter dem Informationsinteresse und den Belangen der historischen Wahrheit zurücktreten.
4. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Die Presse könne ihre Aufgabe als Kontroll- organ der
Öffentlichkeit nur wirksam wahrnehmen, wenn sie Daten sammeln und archivieren
könne. Diese Archive seien das Gedächtnis der Gesellschaft. Die Öffentlichkeit müsse sich in einer Informationsgesellschaft mehr denn je über die historische Wahrheit
informieren können; hierzu müssten Archive, auch elektronisch, öffentlich zugänglich
und über Suchfunktionen erschließbar sein. Das Interesse der Öffentlichkeit an zeitgeschichtlicher Berichterstattung überwiege.
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5. Der Deutsche Journalisten-Verband e.V. vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch das In-das-Netz-Stellen ihres Heftarchivs der Jahrgänge 1947 bis heute
keine Reaktualisierung der Spiegel-Berichterstattung vorgenommen. Weder habe die
Beklagte die Berichterstattung des Magazins DER SPIEGEL aus den Jahren 1982/
83 wieder aufgenommen noch habe sie durch aktuelle Berichterstattung daran angeknüpft. Sie habe auch nicht das Online-Stellen zum Anlass genommen, durch Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung auf die Artikel besonders aufmerksam zu
machen. Die vorhandene und abgeschlossene Berichterstattung sei lediglich in digitalisierter Form der Öffentlichkeit zur privaten Nutzung zugänglich gemacht worden.
Die Technik des Internets habe die zeitlichen Bezüge sozialer Kommunikation grundlegend verändert. Die Art der Kommunikation sei schnell, global, interaktiv und dezentral organisiert. Eine Information, die sich einmal im Netz befinde, sei dauerhaft
auffindbar. Wenn die Beklagte diese Technik nutze, um die seit 1947 erfolgte Berichterstattung des Magazins DER SPIEGEL dem interessierten Publikum leichter und
schneller zugänglich zu machen, nehme sie lediglich ihre Aufgabe wahr, an der Meinungsbildung durch Berichterstattung mitzuwirken. Unter den heutigen Voraussetzungen der Kommunikation dürfe ihr das nicht verwehrt werden.
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Das Onlinearchiv sei lediglich eine passive Darstellungsplattform, deren Inhalt nur
von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen werde, die sich aktiv informieren wollten. Die Tätigkeit und Funktion von Suchmaschinen könne aber der Beklagten nicht
entgegengehalten werden. Die Beklagte könne zwar mit geringem Aufwand durch
die Nutzung von robot.txt die den Beschwerdeführer betreffenden Seiten für Suchmaschinen blockieren. Sie könne auch die in den Jahren 1982/83 erschienenen und
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