3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilrechtliche Entscheidung
des Bundesgerichtshofs, mit der dieser die Klage des Beschwerdeführers gegen die
Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv abwies, in denen unter namentlicher Nennung über dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.
1
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 an Bord der Yacht „A.“, die sich bei einer Atlantiküberquerung
auf hoher See befand, zwei Menschen erschossen und einen dritten schwer verletzt
zu haben. Im Jahr 2002 wurde er nach verbüßter Strafe aus der Haft entlassen.
2
Über den Fall veröffentlichte das Magazin DER SPIEGEL in den Jahren 1982 und
1983 unter Auseinandersetzung mit der Person des namentlich genannten Beschwerdeführers drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Spiegel Online GmbH (nachfolgend: Beklagte),
die Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf
bereit. Gibt man den Namen des Beschwerdeführers in einem gängigen Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.
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2. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der OnlineVeröffentlichung erlangt hatte, mahnte er die Beklagte wegen der identifizierenden
Berichterstattung im Internet ab und erhob nachfolgend Unterlassungsklage mit dem
Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat aus dem Jahr 1981 unter
Nennung seines Familiennamens zu berichten. Das Landgericht gab der Klage statt,
die hiergegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Dem Beschwerdeführer stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Veröffentlichung verletze ihn rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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Zwar sei die Tat derart spektakulär gewesen, dass losgelöst von dem zeitlichen Zusammenhang zu der Tat und dem Strafverfahren ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Auch sei festzuhalten, dass die Berichterstattung zurückhaltend
und sachbezogen sei. Gleichwohl gehe mit der Darstellung aufgrund des Detailreichtums der Schilderung des Geschehens eine stigmatisierende Wirkung einher. Hierdurch würden dem Leser lange Zeit nach der Tat die Straftaten facettenreich vor Augen geführt. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinne aber das Interesse des Täters,
von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Be-
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