3. Angesichts der gewichtigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die
allgemeine Zugänglichkeit der Berichte fehlt es in der angegriffenen Entscheidung
weiter an einer Auseinandersetzung mit der Frage abgestufter Schutzmöglichkeiten
und damit mit etwaigen Zwischenlösungen, die der Beklagten als milderes Mittel eher
zumutbar sind als die Entfernung der Artikel oder deren Veränderung durch digitale
Schwärzung des Namens. In der Tat durfte der Bundesgerichtshof zwar eine anlasslose Pflicht zur ständigen Überprüfung des Onlinearchivs auf eine mögliche veränderte Bedeutung personenbezogener Informationen ebenso ausschließen wie eine
generelle Pflicht, beeinträchtigende alte Berichte durch endgültige Löschungen zu
verändern oder einem Onlinezugriff insgesamt zu entziehen. Näher in Betracht zu
ziehen wäre indessen gewesen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf die Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden
können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch
Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig
zu hindern. Zwar mögen die hierfür erforderlichen Maßnahmen technisch nicht trivial
sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie, wenn sie auf eine begrenzte Zahl vergleichbar gravierender Fallgestaltungen wie der vorliegenden beschränkt bleiben,
dem beklagten Presseverlag von vornherein unzumutbar sein müssten.
153
VI.
Darauf, dass für vorliegenden Rechtsstreit neben den Grundrechten des Grundgesetzes nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Rechte der Grundrechtecharta anwendbar sein mögen,
kommt es vorliegend nicht an. Der Rechtsstreit betrifft Vorschriften, die unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht sind und grundrechtliche Vielfalt zulassen (oben
Rn. 74). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundrechte des
Grundgesetzes insoweit das Schutzniveau der Charta nicht mitgewährleisten. Die
vorstehende Beurteilung der Verfassungsbeschwerde beruht auf einer Grundrechtsabwägung, die sich – abgestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – im Rahmen entsprechender menschenrechtlicher
Gewährleistungen der Konvention bewegt, welche nach Art. 52 Abs. 3 GRCh auch
für die Auslegung der Charta (dort der Art. 7, Art. 8 sowie des Art. 11 GRCh) maßgeblich sind. Daher gilt die Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des
Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta nicht in Frage stellt.
154
D.
Nach alledem ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit
zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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