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Der Schutzbereich des § 88 TKG umfasse den Inhalt und die Umstände
der über den Dienst der Beklagten ausgetauschten privaten Nachrichten und
der mit einem begrenzten Nutzerkreis geteilten Inhalte. Dies gelte unabhängig
von der Kenntnisnahme durch den Empfänger, solange der Kommunikationsinhalt auf den Servern der Beklagten gespeichert sei.
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Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Erlaubnis zur Weitergabe
von Telekommunikationsinhalten an die Erben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG,
die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehe. Diese Voraussetzungen würden weder § 1922 BGB noch §§ 91 ff TKG erfüllen. Die Erben
seien auch nicht am Kommunikationsvorgang beteiligt und daher "andere" im
Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG. Das Fernmeldegeheimnis müsse zudem
nicht im Wege der praktischen Konkordanz hinter die Interessen der Erben zurücktreten, weil dieses keine Rechtfertigung für einen Eingriff ohne entsprechendes Gesetz biete.
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Die Zugangsgewährung sei auch nicht aufgrund einer Einwilligung der
Kommunikationsteilnehmer möglich. Ungeachtet dessen, ob die Erblasserin
eine solche Einwilligung erteilt habe, fehle jedenfalls eine konkludente oder
mutmaßliche Einwilligung ihrer Kommunikationspartner in die Weitergabe von
Kommunikationsinhalten an die Erben.
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Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280,
1922 BGB auf Rückgängigmachung des Gedenkzustands, weil die Beklagte zu
dessen Einrichtung berechtigt gewesen sei. Das elterliche Sorgerecht habe mit
dem Tod der Erblasserin geendet, und aus dem Totenfürsorgerecht lasse sich
ein Zugangsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Dies gelte auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern und ihren Wunsch, Gewissheit über die
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