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593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl.
L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem von den Parteien gewählten deutschen
Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich zudem nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO,
weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.
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cc) Das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ist mit dem
Tod der Erblasserin nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen, die
hierdurch in dieses eingetreten sind und deshalb als Vertragspartner einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten haben.
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Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben
über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus
schuldrechtlichen Verträgen wie dem hier vorliegenden Nutzungsvertrag, wobei
der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 20 und 25; BeckOGK
BGB/Preuß, Stand 1. Juni 2018, § 1922 Rn. 173 ff).
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Die Vererbbarkeit des aus dem Nutzungsvertrag folgenden Anspruchs
auf Zugang zu dem Benutzerkonto ist weder durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen (hierzu unter (1)) noch lässt sich ein Ausschluss der
Vererbbarkeit aus dem Wesen des Vertrags ableiten (hierzu unter (2)). Auch
eine Differenzierung nach der Art des Inhalts der auf dem Konto gespeicherten
Daten ist abzulehnen (hierzu unter (3)).
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