- 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Zugang zum Benutzerkonto eines sogenannten sozialen Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Klägerin beansprucht, den Zugang zu dem bei der Beklagten unterhaltenen Konto ihrer verstorbenen, minderjährigen Tochter und "den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" zu gewähren. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbengemeinschaft. Beide Elternteile waren zu Lebzeiten die gesetzlichen Vertreter der Erblasserin.

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