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BVerwG 6 C 12.20, Urteil vom 30. November 2022 | Bundesverwaltungsgericht
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Die zulässige Revision des Klägers hat nur hinsichtlich der Löschung des Kommentars Nr. 13 Erfolg; insoweit ist die zulässige Feststellungsklage (1.) begründet. Mit Blick auf die übrigen Löschungsmaßnahmen des
Beklagten steht das angefochtene Urteil in Einklang mit revisiblem Recht. Maßgebliche Rechtsgrundlage für
die im zweiten Halbjahr 2018 durchgeführten Löschungen sind die in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 i. V.
m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage "Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien" des Rundfunkstaatsvertrags i. d.
F. des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2017 enthaltenen Regelungen (2.). Das in
Nr. 17 Satz 1 der Negativliste enthaltene Verbot von Foren ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung erfasst nicht nur die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eröffneten Telemedien, sondern
auch die von Nutzern geposteten Inhalte (3.). Die genannten Vorschriften verleihen den Rundfunkanstalten
zudem die Befugnis zur Löschung von Kommentaren ohne konkreten Sendungsbezug (4.). Als allgemeine
Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG rechtfertigen sie eine Löschung als Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer auch ohne vorherige Anhörung bzw. nachträgliche
Benachrichtigung oder Begründung (5.). An diesen Vorgaben gemessen wahrt nur der Kommentar Nr. 13
den erforderlichen Sendungsbezug (6.). Eines Rückgriffs auf ein virtuelles Hausrecht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bedarf es dafür nicht (7.).
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1. Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1
VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte
verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Zwischen den Beteiligten waren dadurch, dass der Kläger die von der beklagten öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt auf ihrer Facebook-Unternehmensseite eröffnete Kommentarfunktion genutzt hatte und
einige seiner Kommentare von dem Beklagten gelöscht worden waren, Rechtsbeziehungen in Gestalt eines
konkreten, streitigen und aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm beruhenden Benutzungsverhältnisses
als Rechtsverhältnis entstanden (vgl. zum Begriff des Rechtsverhältnisses: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober
2017 - 6 C 46.16 (/251017U6C46.16.0)- BVerwGE 160, 169 Rn. 12 m. w. N.). Dem Kläger als eifrigem Nutzer der Telemedien des Beklagten kann auch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung wegen der Gefahr der Wiederholung eines vergleichbaren Vorgehens des Beklagten unter im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht abgesprochen werden (vgl. zur
Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 (/251017U6C46.16.0)- BVerwGE
160, 169 Rn. 20 und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 (/240522U6C9.20.0)- NVwZ 2022, 1197 Rn. 12). Schließlich scheitert die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht an der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Denn der Kläger kann mangels technischer Wiederherstellbarkeit der gelöschten Kommentare und des verloren gegangenen zeitlichen Kontexts nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden.
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2. a) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (UA Rn. 22) beurteilt sich der Realakt der Löschung
eines Kommentars, den ein Nutzer auf der Unternehmensseite einer Rundfunkanstalt gepostet hat, in intertemporaler Hinsicht nach der Rechtslage, die in dem Zeitpunkt der Löschung galt. Die Kommentare des Klägers sind von dem Beklagten nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) im 2. Halbjahr 2018 gelöscht worden. Prüfungsmaßstab für das Telemedienangebot öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten waren zu diesem Zeitpunkt die in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
Satz 4 i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage "Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien" des Rundfunkstaatsvertrags i. d. F. des 21. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159) - RStV a. F. - enthaltenen, gemäß § 48 RStV a. F. zum revisiblen Recht gehörenden Regelungen.
https://www.bverwg.de/301122U6C12.20.0
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