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Die Abwägung ergibt daher, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch
ein Vorhalten älterer Beiträge im Internet in der Weise aufgefangen werden kann, dass ein unmittelbarer Zugriff auf
diese Beiträge durch ihre Auffindbarkeit über eine bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine InternetSuchmaschine verhindert wird. Ist ein solcher Zugriff möglich, liegt darin eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, gegen die der Betroffene aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog vorgehen kann. Störer
hinsichtlich der Beeinträchtigung und damit Anspruchsgegner ist jedenfalls auch diejenige Stelle, die die betreffenden
Beiträge in einer solchen Weise in das Internet eingestellt hat, dass sie ohne jeden Aufwand an Zeit und sonstigen
Mitteln durch die bloße Eingabe des Namens des Betroffenen auffindbar sind. Denn wenn - wenn auch auf
datenschutzrechtlicher Basis - schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden kann, die
Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise
betroffenen Personen zu unterbinden (EuGH, Urt. v. 13. 5. 2014, GRUR 2014, S. 895 ff.), dann kann es erst recht auch
dem Urheber des betreffenden Beitrages - mag er auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können angesonnen werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von
Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen wird. Dass die Begründung eines Zustandes
nicht rechtswidrig gewesen ist, steht seiner Beurteilung als Störung bei seiner Fortdauer nach den allgemeinen
Grundsätzen nicht entgegen (s. z.B. BGH, Urt. v. 18. 11. 2014, Az. VI ZR 76/14; std. Rspr seit BGH, Urt. v. 12. 1. 1960,
GRUR 1960, S. 500 ff., 502 ff.). Ein Verschulden des Störers setzt der Beseitigungsanspruch nicht voraus.
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Dass eine solche Inanspruchnahme unzumutbar wäre, weil es für die Beklagte einen unverhältnismäßig großen
Aufwand bedeuten würde, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
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Allerdings bedarf der Betreiber eines Internetarchivs eines Schutzes davor, dass das Vorrätighalten von Beiträgen,
deren Abrufbarkeit auch durch Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Suchmaschine solange rechtmäßig war,
wie ihr Inhalt von einem noch aktuellen Interesse war, nunmehr durch bloßen Zeitablauf rechtswidrig wird und er sich
allein durch den Betrieb des Internetarchivs dadurch der steten Gefahr einer Inanspruchnahme Betroffener ausgesetzt
sieht. Dieser Konflikt ähnelt dem des Betreibers eines Internetforums, der dessen Inhalte nicht anlassfrei ständig auf
ihre Rechtmäßigkeit überwachen kann. Es erscheint daher angemessen, diesen Konflikt auf Grundlage der für die
Haftung der Betreiber von Internetforen entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 25. 10. 2011, NJW 2012, S. 148 ff.) zu
lösen: Auch der Betreiber des Internetarchivs ist danach nicht verpflichtet, die in dem Archiv gesammelten Beiträge
vorab darauf zu überprüfen, ob Vorkehrungen zu treffen sind, um in ihnen vorkommende Namen von einer
Auffindbarkeit durch Suchmaschinen auszunehmen. Eine solche Verpflichtung entsteht erst, wenn der Betreiber des
Internetforums durch einen qualifizierten Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die
fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche nunmehr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt
und Vorkehrungen gegen diese Verletzung zu treffen sind. Handelt es sich bei dem Archiv um ein solches, in das
Beiträge dritter Anbieter eingestellt sind, hat der Betreiber des Archivs ggf. bei diesen anzufragen. Erst dann, wenn sich
danach ergibt, dass die Auffindbarkeit des Beitrags einzuschränken ist, setzt die Verantwortlichkeit des Archivbetreibers
ein. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor, weil die Beklagte nach der Antragsänderung durch den Kläger
Gelegenheit erhalten hat, zu dessen geändertem Begehren Stellung zu nehmen, und die beanstandeten Beiträge von
ihr selbst stammen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Von § 97 Abs. 2 ZPO hat der Senat
keinen Gebrauch gemacht, da die Frage, ob die einander widerstreitenden Interessen der Betroffenen durch eine
Beschränkung der Auffindbarkeit der beanstandeten Beiträge zu einem Ausgleich gebracht werden können, erst durch
das nach der angegriffenen Entscheidung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 in die
fachliche Diskussion eingeführt worden ist. Bei der Wertfestsetzung waren die weiter gestellten Klaganträge zu
berücksichtigen (§ 3 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §709 ZPO.
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Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob der Interessenausgleich in der diesem Urteil zugrunde gelegten Weise
vorgenommen werden kann, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen
kann und daher von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist.