der im Bereich des Telemedienangebots tätigen Redakteure gehört - nicht zuletzt auch
zur Einhaltung journalistischer Grundsätze - auch, dass diese die Diskussion der Beiträge
begleiten, bei Verstößen die Nutzer zur Einhaltung der Netiquette anhalten und auf Verstöße durch Löschung oder Sperrung reagieren. Indem die Anbringung von Kommentaren einer Nutzungsordnung unterworfen ist, wird auch auf die möglichst einheitliche Einhaltung journalistischer Grundsätze - soweit möglich - hingewirkt.
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Der Kläger beruft sich im Ergebnis erfolglos auf seine Meinungsfreiheit, denn diese bedeutet nicht, dass die Meinungsäußerungen unbeschränkt und ungefiltert vom Beklagten
im Rahmen seines Telemedienangebots zu veröffentlichen sind. Vielmehr ist der durch
die Löschung vorgenommene Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers als Ausübung
des sog. virtuellen Hausrechts in Ausprägung durch die Nutzungsbedingungen des Beklagten („Netiquette“) zulässigerweise eingeschränkt. Der Beklagte stellt die eigenen Inhalte auf seinen Facebook-Seiten der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen
bei Facebook angemeldeten Nutzern im Rahmen des Nutzungszwecks, der durch die im
RStV beschriebenen öffentlichen Aufgaben des Beklagten vorgeprägt ist, und der von
ihm ausgestalteten Nutzungsbedingungen („Netiquette“) zur Verfügung (vgl. VG Mün-
chen, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14; VG Mainz, a. a. O. Rn. 58). Das
virtuelle Hausrecht in Ausprägung der Netiquette schränkt die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Nutzer aus Art. 5 GG in zulässiger Weise ein und konkretisiert die Teilhaberechte aus Art. 3 GG.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es im Verhältnis des Nutzers zum
Beklagten als Betreiber der öffentlichen Einrichtung („Fanpage“) nicht auf die Nutzungsbedingungen des Forumbetreibers Facebook an. Dass zwischen dem Beklagten und
Facebook ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eingegangen worden ist, ist für das
streitgegenständliche Rechtsverhältnis irrelevant (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019, a.
a. O.; Albrecht, jurisPR-ITR 5/2010 Anm. 3). Anders als private Forenbetreiber unterliegt
der Beklagte als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1
ZDF-Staatsvertrag) bei der Ausgestaltung seines Telemedienangebots und bei der Ausübung seines Hausrechts einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.Zwar trifft es zu, dass
der Beklagte im Verhältnis zum Staat selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG
und damit insoweit grundrechtsberechtigt ist. Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten
hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit
besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 -,
juris Rn. 6; Beschl. v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298-316). In dem Fall, in
dem – wie hier – zwei Grundrechte von gleichem Verfassungsrang kollidieren, gilt es, die
jeweilige Betroffenheit im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Vorliegend kollidiert die individuelle Meinungsfreiheit des Nutzers von Telemediendiensten aus Art. 5
GG mit der ebenfalls aus Art. 5 GG hergeleiteten Programmfreiheit des Anbieters (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 20.2.1998, a. a. O.). Die den Kern der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG bildende Programmfreiheit erlaubt es dem Beklagten, selbst zu
bestimmen, welche Inhalte Eingang auf seine Facebook-Seite finden. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien
ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maß- Seite 12 von 16 -
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