rektion des Beklagten hat im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nochmals erkundigt habe, wie die Löschung von Links gehandhabt werde. Es sei danach so, dass Links zu löschen seien, die nicht Teil des ARD/ZDF-Angebots seien. Sollte dies im Einzelfall nicht erfolgen, so sei dies auf ein Fehlverhalten des prüfenden Redakteurs zurückzuführen. Der Grundsatz sei, dass gelöscht werde. Der Prozessbevollmächtigte stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Schriftsatzes vom 12.9.2019, S. 5, 1. Absatz unter II. (Bl. 46 d. A.) klar, dass der Vortrag aus der Klageerwiderung zur Prüfung durch Moderatoren, ob ein Verbleib eines Kommentars entgegen der Grundregel im Einzelfall möglich sei, den Fall betreffe, dass auf den Erstkommentar basierende Folgekommentare unwiderruflich mit gelöscht würden, wenn der erste Kommentar gelöscht werden würde, und die Prüfung des ersten Links ergebe, dass diese Quelle mit dem journalistischen Auftrag vereinbar sei. Es erfolge ausnahmsweise keine Löschung dieses Kommentars, wenn ansonsten sämtliche dem folgende Kommentare gelöscht werden würden, die sich zu diesem Kommentar verhielten. Es bleibe aber dabei, dass grundsätzlich eine Löschung der Kommentare mit Links erfolge, die nicht Teil des ARD/ZDF-Angebots seien. Der Kläger hat daher auch unter Teilhabegesichtspunkten in seinem Einzelfall weder einen Anspruch auf Prüfung der in seinem Beitrag enthaltenen Verlinkung zu einer ARD/ZDF-fremden Internetseite noch auf den Verbleib seines Kommentars, der einen Link enthält, auf der Facebook-Seite des Beklagten. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der verlinkten Seite im vorliegenden Fall um eine sog. vertrauenswürdige Internetseite handelt, die mit dem journalistischen Auftrag vereinbar ist. Die auf der Anwendung der Netiquette beruhende Löschung des den Link enthaltenen Kommentars durch den Beklagten erfolgte daher zu Recht. 61 Auch hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die Klage unbegründet. Unabhängig von der fehlenden technischen Möglichkeit einer Wiederherstellung bzw. des erneuten Sichtbarmachens, war die Löschung – wie vorstehend ausgeführt – rechtmäßig, weshalb der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung keinen Anspruch auf erneute Sichtbarmachung hat. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 64 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtsstreitigkeit weist dann grundsätzliche Bedeutung auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO a. a. O., § 124 Rn. 10). Dies ist bei der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage der Rechtmäßigkeit der Löschung von Nutzerbeiträgen von einer Internetseite einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage einer Benutzungsordnung („Netiquette“) in Anwendung eines virtuellen Hausrechts erfolgt ist, der Fall. 65 Beschluss vom 17. Juni 2020 66 Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. 67 Gründe - Seite 15 von 16 -

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