33 c) Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. 34 Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden. Die Löschung eines Kommentars stellt sich entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung für den Kläger als belastender Eingriff dar. Letztlich ist es dem Kläger bei der Löschung seines Kommentars verwehrt, diesen konkreten Kommentar – mit dem jeweiligen Inhalt und in der vom Kläger gewählten Form – zu einem Beitrag abzugeben. Auch wenn die Intensität des Eingriffs wesentlich geringer sein mag als die einer Sperrung des Accounts, da der Kläger weiterhin Kommentare abgeben und dabei auf andere Formulierungen ausweichen und auf das Einbetten von Links verzichten kann, verbleibt dennoch die Möglichkeit eines erheblichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Wird einem Teilnehmer an Telemediendiensten – wie hier – durch die Löschung seiner Anmerkung zu einem auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichten Beitrag unmittelbar die Kommentierung versagt, wird ihm die beabsichtigte Teilnahme an der öffentlichen Diskussion über den Beitrag verwehrt und ihm insoweit unmittelbar auch eine wesentliche Nutzungsoption des Telemedienangebots genommen. Hierauf weist auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG - hin, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG für Telemediendiensteanbieter gilt, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke) und den Anbieter u. a. zur unverzüglichen Entfernung jedes rechtswidrigen Inhalts verpflichtet (§ 3 Abs. 2 NetzDG). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vollzug der Vorschriften des NetzDG unmittelbar und gegenwärtig zu einem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer jener Netzwerke führen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.2019 - 1 BvR 2314/18 -, juris Rn. 5). Neben einem Eingriff in die Meinungsfreiheit kommt auch ein Eingriff in das Teilhaberecht des Klägers an dem Telemedienangebot des Beklagten i. S. d. § 11d Abs. 3 Satz 1 RStV gemäß Art. 3 GG in Betracht. Denn der Beklagte hat sich einer von ihm betriebenen Facebook-Seite bedient, auf der es grundsätzlich allen Facebook-Nutzern möglich sein soll, Kommentare zu den vom Beklagten veröffentlichten Artikel zu veröffentlichen (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, a. a. O. Rn. 66).Indem der Beklagte den Zugang im Rahmen des Nutzungszwecks für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnet hat, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Kläger in seinem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf einen gleichberechtigten Zugang verletzt ist (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 - 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17; VG Leipzig, Urt. v. 11.9.2019 - 1 K 1642/18 -, juris Rn. 62 - 63). 35 2. Die Klage ist unbegründet. 36 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die Löschung bzw. das Verbergen seines Beitrags auf der Facebook-Seite des Beklagten vom 25.6.2019 rechtswidrig war, noch auf erneute Sichtbarmachung des gelöschten Beitrags. Die Löschung des - Seite 7 von 16 -

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