Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Normen:
Art 19 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 58 Abs 1 Verf BE, §§ 36ff
VerfGHG BE, § 36 VerfGHG BE
20.02.2019
80/18
ECLI:DE:VERFGBE:2019:0220.VERFGH80.18.00
Urteil
VerfGH Berlin: Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren gegen Twitter-Nachricht des Regierenden Bürgermeisters - Kein
Eingriff in das Recht der AfD auf Chancengleichheit der politi-
schen Parteien (Art 21 Abs 1 S 1 GG) durch eine Äußerung, wel-
che die Grundwerte der Demokratie und Freiheit sowie das Eintreten gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze hervorhebt
Leitsatz
1. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren.
Staatsorgane sind daher verpflichtet, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten
oder zulasten einzelner politischer Parteien zu unterlassen. (Rn.39)
2. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet nur statt,
wenn sich der Inhaber eines Regierungsamtes in amtlicher Funktion wertend äußert. Dass ist
dann der Fall, wenn er Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. (Rn.40)
3. Die Verpflichtung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten politischer Parteien zu unterlassen, betrifft nur solche Äußerungen, die einen ausreichenden Bezug zu einer Partei aufweisen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass eine Partei in der Äußerung explizit genannt wird. Jedoch liegt ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit nicht
vor, wenn eine Partei von einer Äußerung weder direkt und unmittelbar noch in unmissverständlicher Weise indirekt und mittelbar betroffen wird. Auch lediglich reflexartige Wirkungen
reichen nicht aus. (Rn.41)
4. Ob gemessen daran ein ausreichender Bezug zu einer Partei vorliegt, der in diesem Sinne Eingriffsqualität hat, ist im Einzelfall durch Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu ermitteln. An einem Eingriff fehlt es in der Regel, wenn eine Äußerung allgemein Grundwerte der Verfassung hervorhebt und weder einen Parteinamen noch sonst eine Kollektivbezeichnung enthält, die eine einzelne Partei als Bezugspunkt der Äußerung nahe legt. Bei solchen wertebezogenen Äußerungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
sie von der Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabe es ist, den Grundkonsens der Bürger über die von der Verfassung geschaffene Staatsordnung lebendig zu erhalten, gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Kontextes der wertebezogenen
Äußerung ein Zusammenhang zwischen dieser Äußerung und einer Partei hergestellt werden
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