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in der die Beklagte ihren Nutzern die Einverständniserklärung zu den geänderten
Geschäftsbedingungen abverlangte, die Voraussetzungen einer widerrechtlichen
Drohung erfüllte. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, ihre Einverständniserklärung vom 24. April 2018 angefochten zu haben. Dementsprechend beruft sich
die Revision auch nicht auf eine Anfechtung der Einverständniserklärung.
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Ebenso wenig hat die Klägerin über den ihrer Auffassung nach nötigenden
Charakter des Zustimmungsverlangens der Beklagten hinaus Umstände dargelegt, die die Einverständniserklärung ihrem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15;
Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284
Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67
Rn. 14 ff). Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist nicht per se
nach § 138 BGB sittenwidrig. Maßgebend ist vielmehr, ob das marktbeherrschende Unternehmen seine wirtschaftliche Macht sittenwidrig dazu ausnutzt,
um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Missachtung der berechtigten
Belange des Vertragspartners unangemessene Vorteile zu verschaffen (Nassall
in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 138
BGB Rn. 196 mwN [Stand: 4. Februar 2021]). In objektiver Hinsicht setzt § 138
Abs. 1 BGB überdies eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke
voraus (BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, WM 2012, 1928
Rn. 24 und vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279, 287; Beschluss
vom 16. April 1996 - XI ZR 234/95, ZIP 1996, 957, 961).
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Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie bereits ausgeführt, weicht
die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede"