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Satz 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3
Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
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[a] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Recht, die eigene Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundrecht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn
der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt
werden (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13).
Das gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung (BVerfG, MDR 2021, 41 Rn. 8 mwN). Damit fällt
der Beitrag der Klägerin, den die Beklagte gelöscht hat und dessentwegen sie
das Nutzerkonto der Klägerin vorübergehend gesperrt hat, in den Schutzbereich
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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[b] Darüber hinaus ist zugunsten der Klägerin das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.
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Art. 3 Abs. 1 GG enthält zwar kein objektives Verfassungsprinzip, wonach
die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertragsfreiheit als
Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit
weitgehend aushöhlen (BVerfGE 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar
1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013
- XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN). In besonderen Konstellationen