172.015 Informationsgesetz 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über: a) den zulässigen Inhalt und Aufbau des Programms; b) die Pflichten und Verantwortung der Gemeinden als Betreiber; c) die zulässigen Finanzierungsformen für Gemeindekanäle; d) die Einstellung des Betriebs eines Gemeindekanals. 6. Öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften Art. 27 Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie Körperschaften der Gemeinden Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen des Landes und der Gemeinden sowie Körperschaften der Gemeinden informieren über ihre Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden. 7. Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen Art. 28 Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen Private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen informieren, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind, über ihre Tätigkeiten im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden. C. Information auf Anfrage Art. 29 Grundsätze 1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen 10

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