172.015
Informationsgesetz
Art. 35
Gerichte
Die Gerichte regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selbständig.
Art. 36
Gemeinden
Die Gemeinden können die Akkreditierung von Medienschaffenden
regeln.
V. Schlussbestimmungen
Art. 37
Rechtspflege
Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen
des Landesverwaltungspflegegesetzes.
Art. 38
Durchführung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte
und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regierung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten
der Regierung entsprechende Vorschläge.
3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen
Reglemente über ihre Informationstätigkeit.1
4) Die Gemeinden können Reglemente über die Information der Öffentlichkeit erlassen.
1
Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
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