172.015
Informationsgesetz
III. Information der Bevölkerung
A. Grundsätze
Art. 11
Allgemeines
1) Die Behörden erlassen ausführende Bestimmungen zu den in Art. 3
Abs. 2 enthaltenen Grundsätzen der Informationstätigkeit in ihrer Geschäftsordnung.
2) Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.
Art. 12
Unterstützung der Medien
1) Anfragen, Abklärungen und Recherchen der Medienschaffenden
sind nach Möglichkeit zu unterstützen.
2) Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Art der Information nehmen
die Behörden auf die Bedürfnisse der Medien nach Möglichkeit Rücksicht.
B. Information von Amtes wegen
1. Allgemeines
Art. 13
Informationsweise
Die Information von Amtes wegen kann erfolgen:
a) in Form von Medienmitteilungen schriftlich oder mündlich;
b) über die privaten gedruckten und elektronischen Medien;
c) über die amtlichen Kundmachungsorgane nach Massgabe des Kundmachungsgesetzes;
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