172.015 Informationsgesetz bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. 2) Für archivierte Unterlagen, die im Auftrag des Landes, der Gemeinden sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach den Bestimmungen des Archivgesetzes. 3) Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. Art. 30 Besonders schützenswerte Personendaten Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder deren Erben. Art. 31 Überwiegende Interessen 1) Überwiegende öffentliche Interessen in bezug auf die Zurückhaltung von Informationen liegen insbesondere vor, wenn: a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidungsfindung wesentlich beeinträchtigt würde; b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. 2) Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere: a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Art. 21 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Verfahrensgesetze; c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis; d) der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.1 1 Art. 31 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 253. 11

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