ohne Angabe einer konkreten URL mittels der „anerkannten Rechtsfigur der Kerngleichheit“ (Rn. 11 der Duplik, Bl. 305 d. A.) festzustellen.
Wie die Beklagte in ihrer Duplik unter Verweis auf die Rechtsprechung im Ausgangspunkt zutreffend referiert, sind kerngleich „Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt“ (BGH, Beschluss vom
03.04.2014 – I ZB 42/11). Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend referiert die Beklagte,
dass Voraussetzung für die Kerngleichheit ist, dass die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind (BGH, a.a.O., Rn.
12).
Die Beklagte erkennt vorliegend jedoch nicht, dass Kern des Verbots das öffentlich Zugänglichmachenlassen des (bekannten) Falschzitats ist und damit der Schutz der Klägerin vor entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Ein auf die konkrete Verletzungsform
beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich
wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind (BGH, Urteil vom
24.07.2018 – VI ZR 330/17 - Prozessberichterstattung). Die Beklagte verkennt damit,
dass kerngleiche Verletzungshandlungen im Hinblick auf dieses Schutzrecht alle Memes
sind, die den Eindruck erwecken, die zitierte Äußerung stamme von der Klägerin. Sämtliche Memes, die diesen Eindruck erwecken, sind damit Gegenstand dieses Erkenntnisverfahrens. Entscheidend für die Kerntheorie ist, dass mit diesem Erkenntnisverfahren
festgelegt ist, dass das in Anlage K 1 abgebildete Meme das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Form des Schutzes vor dem streitgegenständlichen Falschzitat verletzt. Die Verbreitung dieses Falschzitats ist zu unterlassen. Damit erlaubt die Kerntheorie die Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel wegen sämtlicher Memes, die dieses
Recht verletzen, indem sie das Falschzitat als solches verbreiten.
Die Beklagte irrt, wenn sie meint, sie sei nicht verpflichtet festzustellen, ob die gefilterten Memes dieses Recht der Klägerin kerngleich verletzen. Die Beklagte muss nicht
mehr feststellen, ob das Falschzitat die Rechte der Klägerin verletzt. Dies steht durch
hiesiges Urteil fest. Ihr obliegt es damit nur noch festzustellen, ob die gefilterten Memes das ihr bekannte Falschzitat verbreiten. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie nicht
zugleich aufdecken, dass es sich um ein Falschzitat handelt oder - um es mit den Worten der Klägerin am Ende ihres Klageantrags zu sagen - der „Verbreiter das Zitat nicht
zugleich als ernsthaft als falsch“ kennzeichnet. In diesem Fall erweckt der Verbreiter
nicht mehr den Eindruck, dass das Falschzitat von der Klägerin stammt, es ist nicht mehr
kerngleich.
Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots grundsätzlich zu, selbst festzustellen, ob in einer ihm bekannten Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Dies
gilt auch in diesem Fall. Die Beklagte befindet sich damit in keiner anderen Situation,
als wenn die Klägerin oder ein anderer Nutzer ihr eine Rechtsverletzung meldet. Auch
in diesem Fall muss sie mittels „menschlicher Moderationsentscheidung“ feststellen, ob
die gemeldete Rechtsverletzung zu einer Sperrung führt oder nicht. Vor der gleichen Situation steht sie in Anbetracht der gefilterten Kandidaten. Der einzige Unterschied ist,
dass die Kandidaten nicht aufgrund einer Meldung der URL durch die Klägerin identifiziert werden, sondern durch die beschriebenen Methoden künstlicher Intelligenz. Soweit
es der Technik nicht möglich ist, diese Kandidaten als Verbreiter von Falschzitaten auszuschließen, bedarf es in gleicher Form wie bei der Meldung einer konkreten URL einer
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