„redundant“ (Rn. 11 der Duplik, Bl. 306 d. A.) ist. Dies begründet aber nicht dessen Unbestimmtheit. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag zu 1.III auch nicht widersprüchlich. Der Klägerin steht es frei, das von ihr begehrte Verbot des Eindruckserweckens auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zu beschränken. Der Entscheidungsrahmen des Gerichts wird damit im Sinne von § 308 ZPO hinreichend festgelegt. Auch wird die Zulässigkeit der Klage nicht durch § 259 ZPO beschränkt, denn die Klägerin begehrt nicht vorsorgenden, sondern vorbeugenden Rechtsschutz. Insoweit macht sie einen bestehenden und keinen zukünftigen Anspruch geltend. B. Die Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht der mit Klageantrag zu 1.III. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 EMRK zu. Die Beklagte hat als sog. mittelbare Störerin rechtswidrig zur fortdauernden Verbreitung des streitgegenständlichen Falschzitats durch die originär verantwortlichen Nutzer beigetragen. Sie ist deshalb verantwortlich dafür, dass fortdauernd der falsche Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe die Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ getätigt. Dies hat sie zu unterlassen. 1. Das Falschzitat greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht wegen seiner Eigenschaft als Rahmenrecht nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14; BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14). Es ist anerkannt, dass es persönlichkeitsrechtsverletzend ist, einer Person per Zitat eine Äußerung unterzuschieben, die sie gar nicht getätigt hat. Die Zuordnung einer bestimmten Aussage zu einer bestimmten Person in der Form des wörtlichen Zitats enthält die jedenfalls inzidente Behauptung, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 BvR 2720/11 – Prinzip Arche Noah; BGH, Urteil vom 21.06.2011 – VI ZR 262/09). Dies betrifft auch den Kontext, in den der zitierte Satz oder Satzteil gestellt wird (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 96). Vorliegend ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass es die Klägerin die streitgegenständliche Äußerung nie getätigt hat und es sich deshalb um ein Falschzitat handelt. Es gibt keinen Rechtfertigungsgrund dafür, jemanden eine falsche Äußerung in den Mund zu legen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt sowohl vor unrichtigen, verfälschten als auch entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f. - Soraya; BVerfGE 54, 148, 154 f. - Eppler; BVerfGE 54, 208, 217 - Böll/Walden). Falsch- Seite 9 von 18 -

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