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während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und
dementsprechend auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht nur eine
bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse der Beklagten, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers
durchführen zu können, ist nicht erkennbar.
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Allerdings ist es, soweit die Entfernung eines Beitrags betroffen ist, - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist insofern vielmehr,
wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender
Neubescheidung einräumt. Hier ist zum einen das Interesse der Netzwerkbetreiber zu berücksichtigen, einen vermeintlich rechtswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig nach Kenntniserlangung zu entfernen (vgl. Redeker in Hoeren/
Sieber/Holznagel aaO; Spindler aaO Rn. 32). Zum anderen steigt - worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist - mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der
Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und
damit im Fall seiner Rechtswidrigkeit der Perpetuierung der Rechtsverletzung.
Zudem ist, wenn mit dem fraglichen Inhalt eine mögliche vermeintliche Rechtsverletzung Dritter einhergeht, auch deren Interesse an einer zügigen Entfernung
zu berücksichtigen. Denn die nachhaltige Entfernung einer (rechtswidrigen) Äußerung, die mehrere Tage auf der Kommunikationsplattform der Beklagten ein-
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