02/06/2020
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Sendung von montags bis freitags zugrunde. Die Kammer ist dabei der Überzeugung,
dass die Abfolge weiterer Sendungen jeweils beabsichtigt ist – allein schon wegen der
notwendigen personellen und technischen Organisation – und es nicht jeden Werktag
aufs Neue „spontan“ zu einer Sendung kommt. Vielmehr entspricht es ersichtlich dem
journalistisch-redaktionellen Konzept der Klägerin, „... als regelmäßiges, werktägliches
Nachrichtenformat zu etablieren, mit dem sie kommunikative Öffentlichkeit herstellt und
insoweit mehr Verlässlichkeit bietet als ein tatsächlich rein spontanes Format. Die
Abfolge der einzelnen Sendungen ist auch nicht „fremdbestimmt“, wie etwa bei der
Übertragung von Sportereignissen, sondern folgt einer redaktionellen Entscheidung (vgl.
Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand
01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5, 6b). Für die Annahme eines Sendeplans spricht auch, dass
eine Programmankündigung über Push-Nachrichten erfolgt (vgl. Leeb/Seiter, ZUM 2017,
573, 576), wenn auch erst unmittelbar nach Beginn des jeweiligen Live-Streams. Diese
Nachrichten können von Nutzern direkt auf den mobilen Endgeräten empfangen werden,
auf denen auch die Live-Streams konsumiert werden können, sodass der Anreiz zum
„Einschalten“ eher noch größer sein dürfte als bei klassischen Programmzeitschriften.
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(cc) Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – eine entsprechende
Erforderlichkeit unterstellt – auch eine umfassende Gesamtabwägung für die Subsumtion
aller drei Formate unter den Begriff des Sendeplans spricht (vgl. Holznagel in
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 44
unter Hinweis auf die Abwägungskriterien der Direktorenkonferenz der
Landesmedienanstalten [DLM] – je mehr und je stärker ein Angebot diese erfüllt, desto
rundfunktypischer sei ein Dienst). Das Merkmal der Darbietung ist nämlich seit dem 12.
RÄndStV nicht mehr Tatbestandsmerkmal von § 2 RStV, sondern fällt – wie oben
dargelegt – allenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „für die Allgemeinheit bestimmt“.
Aber selbst wenn der Begriff Rundfunk eine Darbietung im Sinne der
Meinungsbildungsrelevanz erfordern sollte, wäre diese bei den streitgegenständlichen
Formaten erfüllt, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dieses Merkmal
unionsrechtlich geboten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K
18.15 - juris Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 juris Rn. 81, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB
16.2346, juris).
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Hinsichtlich der Breitenwirkung lassen sich auf der Grundlage der von der Klägerin
eingereichten Anlagen K 18 und K 19 keine haltbaren, tatsächlichen Feststellungen zu
den jeweiligen Zuschauerzahlen der einzelnen Live-Streams treffen. Für „... hat die
Klägerin schon keine Zahlen vorgelegt, sondern diese lediglich geschätzt. Für „... hat sie
Zahlen zu einer einzigen Kalenderwoche im Mai 2018 vorgelegt, die die Beklagte wohl zu
Recht als nicht repräsentativ zurückweist, zumal dort zwei von fünf Sendungen
ungewöhnlich lang sind, was die Berechnung der durchschnittlichen Verweildauer von
Nutzern verfälschen könnte. Schließlich gibt es – abgesehen von dem Erfordernis von
mindestens 500 potentiellen Nutzern in § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV – in der aktuellen Fassung
des RStV keine Definition dazu, ab welcher Zuschauerzahl eine besondere
Wirkungsintensität bzw. Reichweite anzunehmen ist und auf welche Parameter es zur
Berechnung ankommt („durchschnittliche Anzahl gleichzeitiger Zuschauer“ bzw.
„gleichzeitige Nutzer“, wie die Klägerin meint, oder „Anzahl der Peak Live Viewer“, auf
die die Beklagte abstellen will). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, denn selbst
bei Wahrunterstellung der von der Klägerin vorgelegten Zuschauerzahlen lassen diese
den Schluss auf eine traditionellen Fernsehnachrichtensendungen vergleichbare
Wirkungsintensität bzw. Reichweite zu. So ergibt sich aus der von der Beklagten
vorgelegten Anlage B 5 beispielhaft für die Sendung der Klägerin zur Hochzeit im
britischen Königshaus, dass Sendungen zum selben Thema auf „n-tv“ bzw. „WELT“ fast
identische Zuschauerzahlen hatten. Auch die Bekanntheit und der Erfolg der
Pressetätigkeit der Klägerin sowie ihre multimediale Präsenz – besonders auch im
Bereich Social Media – dürften zur Wirkungsintensität und Reichweite ihrer Live-Streams
beitragen.
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Wie oben im Rahmen der journalistisch-redaktionellen Gestaltung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4
RStV ausgeführt, zeichnen sich alle drei streitgegenständlichen Live-Streams außerdem
durch einen besonderen Aktualitätsbezug aus, sodass auch dieses Kriterium erfüllt ist.
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Schließlich kommt den Formaten die erforderliche Suggestivkraft zu. Der Klägerin ist
zwar zuzugeben, dass eine besonders starke Suggestivkraft eher von aufeinander
folgenden Sendungen ausgehen dürfte, da diese in besonderem Maß eine realitätstreue,
authentische, künstliche Welt schaffen, in die der Rezipient eingebunden wird (vgl.
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp…
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